21.11.2024
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Hessisches Landessozialgericht Urteil18.06.2009

Hessisches LSG: Überforderter Busfahrer erhält Arbeits­lo­sengeld ohne SperrzeitÜberforderung durch Arbeits­be­din­gungen stellt wichtigen Grund für Kündigung dar

Kündigt ein Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund, erhält er Arbeits­lo­sengeld erst nach einer Sperrzeit von 12 Wochen. Ein wichtiger Grund für die Kündigung kann jedoch in der objektiven Überforderung des Arbeitnehmers liegen. Dies entschied das Hessische Landes­so­zi­al­gericht.

Ein 41-jähriger Mann arbeitete 6 Jahre als Busfahrer für die Hanauer Straßenbahn AG. Anschließend war er bei einem in Mörfelden-Walldorf ansässigen Busunternehmen beschäftigt. Bereits nach 2 ½ Monaten kündigte er und beantragte Arbeitslosengeld. Aufgrund der Kündigung stellte die Bundesagentur für Arbeit eine Sperrzeit von 12 Wochen fest. Der arbeitslose Mann, der jetzt in Oberfranken lebt, berief sich jedoch auf die schlechten Arbeits­be­din­gungen. Er habe stets – auch am Wochenende – erst spät am Abend erfahren, ob und wann er am nächsten Tag arbeiten müsse. Um Überschrei­tungen der Lenkzeiten zu verdecken, habe er mit mehreren Fahrten­schrei­ber­scheiben arbeiten sollen. Der Lohn sei ihm nicht pünktlich ausbezahlt worden.

Landes­so­zi­al­gericht bestätigt wichtigen Grund für die Kündigung

Die Darmstädter Richter gaben dem Kläger Recht. Die objektive Überforderung durch die Arbeits­be­din­gungen sei ein wichtiger Grund für die durch ihn ausgesprochene Kündigung gewesen. Er habe wegen der Arbeits­be­din­gungen derart unter Druck gestanden, dass er den gestellten Anforderungen nicht mehr habe gerecht werden können. Dabei hoben die Richter hervor, dass der Kläger aufgrund der für ihn nicht vorhersehbaren Dienstzeiten seine Freizeit nicht habe planen können. Darüber hinaus habe er nur wenig Zeit für die Vorbereitung der ineinander verschachtelten Busfahrten gehabt. Auch seien die Fahrzeiten so knapp kalkuliert gewesen, dass er immer wieder um Entlastung habe bitten müssen. Diese Bedingungen hätten sich auf seine Konzentration und damit auch auf die Verkehrs­si­cherheit der häufig mit Kindern und Jugendlichen besetzten Busse ausgewirkt.

Ob der Kläger die Lenk- und Ruhezeiten nicht habe einhalten können und mit verschiedenen Fahrten­schrei­ber­scheiben habe arbeiten sollen, sei hingegen nicht nachgewiesen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 20/09 des Hessischen LSG vom 29.07.2009

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