21.11.2024
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Dokument-Nr. 8927

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Sozialgericht Detmold Urteil31.03.2009

SG Detmold: Einkünfte mit Rückzah­lungs­ver­pflichtung stellen kein Einkommen darBei feststehender Rückzah­lungs­pflicht steht Geld nicht als Deckung des Lebens­un­ter­haltes zur Verfügung

Unter den Begriff "Einkommen" fallen in Zusammenhang mit der Zahlung von Arbeits­lo­sengeld II nicht solche Einkünfte, die von vornherein mit einer Rückzah­lungs­ver­pflichtung verbunden sind. Dies hat das Sozialgericht Detmold entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall klagte ein Arbeits­lo­sengeld-II-Bezieher. Diesem war seitens der beklagten Arbeits­ge­mein­schaft das Kindergeld als Einkommen auf seinen Leistungs­an­spruch angerechnet worden. Wie sich später herausstellte, hatte die Familienkasse für den streitigen Zeitraum jedoch zu Unrecht Kindergeld festgesetzt, da die Voraussetzungen hierfür nicht mehr vorlagen. Sie forderte deshalb die Leistung zurück.

Bei von vornherein feststehender Rückzah­lungs­pflicht ist Kindergeld nicht als Einkommen zu werten

Eine solche Rückforderung muss auch die Arbeits­ge­mein­schaft berücksichtigen – so das Sozialgericht Detmold – wenn sie das Kindergeld vorher als Einkommen angerechnet hat. Zwar ist grundsätzlich das Kindergeld nach den maßgeblichen Vorschriften als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen und zu berücksichtigen. Dies gilt jedoch nicht, wenn es von vornherein mit einer Rückzah­lungs­pflicht verbunden ist. Da in einem solchen Fall die Einkünfte nicht endgültig zur Verwendung zur Verfügung stehen und deshalb nach wirtschaft­licher Betrach­tungsweise zur Bestreitung des Lebens­un­ter­haltes auch nicht verwendet werden können, stellen sie kein Einkommen dar.

Verspätete Konkretisierung der Rückzah­lungs­ver­pflichtung durch Familienkasse hier unerheblich

Im hier streitigen Zeitraum war das ausgezahlte Kindergeld bereits zum Zeitpunkt der Auszahlung mit der Rückzah­lungs­ver­pflichtung belastet und stand daher dem Leistungs­be­zieher unter wirtschaft­lichen Gesichtspunkten nicht zur Deckung seines Lebens­un­ter­haltes zur Verfügung. Unerheblich ist, dass die Familienkasse die Rückzah­lungs­ver­pflichtung erst durch einen späteren, nach Ablauf der streitigen Bewil­li­gungs­zeiträume erlassenen Bescheid konkretisiert hat. Soweit sich die Arbeits­ge­mein­schaft auf den für das Bundes­so­zi­a­l­hil­fe­gesetz entwickelten Grundsatz „keine Sozialhilfe für die Vergangenheit“ beruft, ist dieser nach Ansicht des Sozialgerichts in diesem Zusammenhang nicht auf das SGB II übertragbar.

Quelle: ra-online, SG Detmold

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