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Sozialgericht Detmold Urteil31.03.2009
SG Detmold: Einkünfte mit Rückzahlungsverpflichtung stellen kein Einkommen darBei feststehender Rückzahlungspflicht steht Geld nicht als Deckung des Lebensunterhaltes zur Verfügung
Unter den Begriff "Einkommen" fallen in Zusammenhang mit der Zahlung von Arbeitslosengeld II nicht solche Einkünfte, die von vornherein mit einer Rückzahlungsverpflichtung verbunden sind. Dies hat das Sozialgericht Detmold entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall klagte ein Arbeitslosengeld-II-Bezieher. Diesem war seitens der beklagten Arbeitsgemeinschaft das Kindergeld als Einkommen auf seinen Leistungsanspruch angerechnet worden. Wie sich später herausstellte, hatte die Familienkasse für den streitigen Zeitraum jedoch zu Unrecht Kindergeld festgesetzt, da die Voraussetzungen hierfür nicht mehr vorlagen. Sie forderte deshalb die Leistung zurück.
Bei von vornherein feststehender Rückzahlungspflicht ist Kindergeld nicht als Einkommen zu werten
Eine solche Rückforderung muss auch die Arbeitsgemeinschaft berücksichtigen – so das Sozialgericht Detmold – wenn sie das Kindergeld vorher als Einkommen angerechnet hat. Zwar ist grundsätzlich das Kindergeld nach den maßgeblichen Vorschriften als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen und zu berücksichtigen. Dies gilt jedoch nicht, wenn es von vornherein mit einer Rückzahlungspflicht verbunden ist. Da in einem solchen Fall die Einkünfte nicht endgültig zur Verwendung zur Verfügung stehen und deshalb nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise zur Bestreitung des Lebensunterhaltes auch nicht verwendet werden können, stellen sie kein Einkommen dar.
Verspätete Konkretisierung der Rückzahlungsverpflichtung durch Familienkasse hier unerheblich
Im hier streitigen Zeitraum war das ausgezahlte Kindergeld bereits zum Zeitpunkt der Auszahlung mit der Rückzahlungsverpflichtung belastet und stand daher dem Leistungsbezieher unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht zur Deckung seines Lebensunterhaltes zur Verfügung. Unerheblich ist, dass die Familienkasse die Rückzahlungsverpflichtung erst durch einen späteren, nach Ablauf der streitigen Bewilligungszeiträume erlassenen Bescheid konkretisiert hat. Soweit sich die Arbeitsgemeinschaft auf den für das Bundessozialhilfegesetz entwickelten Grundsatz „keine Sozialhilfe für die Vergangenheit“ beruft, ist dieser nach Ansicht des Sozialgerichts in diesem Zusammenhang nicht auf das SGB II übertragbar.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.12.2009
Quelle: ra-online, SG Detmold
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