21.11.2024
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Sozialgericht Detmold Urteil20.01.2014

Leiha­r­beitsfirma muss Gesamt­sozial­versicherungs­beiträge wegen Tarif­un­fä­higkeit der CGZP nachzahlenAlleinige Kenntnis der rechtlichen Einschätzung des BAG zur Tariffähigkeit der CGZP begründet allerdings keinen Vorsatz über Vorenthaltung von Beiträgen

Das Sozialgericht Detmold hat entschieden, dass eine Leiha­r­beitsfirma die Gesamt­sozial­versicherungs­beiträge wegen der vom Bundes­arbeits­gericht festgestellten Tarif­un­fä­higkeit der CGZP für die Vergangenheit nachzahlen muss.

Das Bundes­a­r­beits­gericht hatte die Tarif­un­fä­higkeit der "Tarif­ge­mein­schaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Perso­nal­ser­vice­agenturen" (CGZP) bereits im Dezember 2010 festgestellt und mit weiterem Beschluss vom 22. Mai 2012 präzisiert, dass sich die fehlende Tariffähigkeit auch auf ältere Satzungen der CGZP auswirkt.

Sachverhalt

Vor dem Hintergrund dieser Entscheidungen hatte sich die Klägerin, ein Unternehmen der gewerblichen Arbeit­neh­mer­über­lassung, mit der beklagten Renten­ver­si­cherung wegen einer Nachforderung von Gesamt­s­o­zi­a­l­ver­si­che­rungs­bei­trägen für die Zeit von 2005 bis 2009 in Höhe von knapp 100.000 Euro auseinander zu setzen.

Unternehmen muss zumindest Beträge für den nicht verjährten Zeitraum nachzahlen

Das Sozialgericht Detmold kam bei der gerichtlichen Überprüfung des Bescheides der Beklagten zu dem Ergebnis, dass die Klägerin jedenfalls für den nicht verjährten Zeitraum die Beiträge nachzuen­t­richten hat. Die Unwirksamkeit der Tarifverträge führt - so das Gericht - zu einer Geltung des Equal-Pay-Grundsatzes, wonach der Leiha­r­beit­nehmer den gleichen Lohn erhält wie ein vergleichbarer, regulär in dem Unternehmen Beschäftigter. Der Gesamt­s­o­zi­a­l­ver­si­che­rungs­beitrag richtet sich ebenfalls nach diesem Arbeitsentgelt, unabhängig davon, ob es tatsächlich gezahlt worden ist. Das Sozia­l­ver­si­che­rungsrecht folgt nämlich dem Entste­hungs­prinzip. Es spielt folglich keine Rolle, ob der Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt verlangt hat oder noch verlangen könnte. Auch werde der gute Glaube der Klägerin an die Wirksamkeit des Tarifvertrages nicht geschützt. Insbesondere könne sich kein Vertrau­ens­schutz aus früheren Prüfbescheiden ergeben, da sich hieraus keine generelle "Entlastung" des Beitrags­schuldners ableiten lasse.

Keine Nachforderung für Beiträge aus den Jahren 2005/2006 - Beiträge wurden der Solida­r­ge­mein­schaft nicht vorsätzlich vorenthalten

Für eine Nachforderung der Beiträge für die Jahre 2005 und 2006 sah das Gericht allerdings keine rechtliche Möglichkeit, da die Klägerin die Beiträge nicht vorsätzlich der Solida­r­ge­mein­schaft vorenthalten hatte. Die alleinige Kenntnis der rechtlichen Einschätzung des Bundes­a­r­beits­ge­richts zur Tariffähigkeit der CGZP aus dem Jahr 2010 begründe keinen Vorsatz. Insoweit konnten nur die Beiträge innerhalb der vierjährigen Verjäh­rungsfrist nachgefordert werden.

Quelle: Sozialgericht Detmold/ra-online

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