Sozialgericht Detmold Urteil02.09.2015
Pflicht zur Abführung pauschaler Sozialversicherungsbeiträge für eine ReinigungskraftSozialversicherungsrechtlicher Status unterliegt nicht der Dispositionsfreiheit des Auftraggebers
Das Sozialgericht Detmold hat entscheiden, dass für Reinigungskräfte eine Pflicht zur Abführung pauschaler Sozialversicherungsbeiträge besteht. Das Gericht verwies darauf, dass der sozialversicherungsrechtliche Status nicht der Dispositionsfreiheit des Auftraggebers unterliegt und die versicherungsrechtliche Einordnung auch nicht von der Vorstellung des Arbeitgebers abhängen kann, welche Indizien seiner Meinung nach für die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit sprechen.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die 1965 geborene Beigeladene ist als Reitlehrerin selbstständig erwerbstätig. Mit der Klägerin hatte sie einen Wohnungsmietvertrag abgeschlossen. Zudem sagte sie zu, gegen eine monatliche Pauschale von 90 Euro die Treppenhäuser und Eingänge des Wohnkomplexes zu reinigen. Sie erweiterte sodann ihr bereits angemeldetes Gewerbe und übersandte der Klägerin monatliche Rechnungen für ihre Dienste, in denen eine Umsatzsteuer ausgewiesen war. Bei der Reinigung nutzte sie die in der Immobilie vorhandenen Putzmittel und Reinigungswerkzeuge.
Krankenkasse verneint Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit
Der Rentenversicherungsträger beauftragte die beklagte Krankenkasse mit der Prüfung der Versicherungspflicht. Diese nahm ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis an und verneinte eine selbstständige Tätigkeit. Die Klägerin beendete daraufhin das Vertragsverhältnis mit der Beigeladenen.
Versicherungsrechtliche Einordnung ist nicht von Vorstellung des Arbeitgebers über selbstständige Tätigkeiten abhängig
Um von der Minijobzentrale nicht zur Zahlung von Beiträgen in Anspruch genommen zu werden, wandte sich die Klägerin mit ihrer Klage gegen die versicherungsrechtliche Einordnung der Reinigungsarbeiten. Ihrer Argumentation, sie habe auf die Selbstständigkeit der Beigeladenen wegen der erstellten Rechnungen und der darin ausgewiesenen Umsatzsteuer vertrauen dürfen, folgte das Sozialgericht Detmold allerdings nicht und wies die Klage ab. Der sozialversicherungsrechtliche Status unterliegt nämlich nicht der Dispositionsfreiheit der beteiligten Personen, urteilte das Gericht. Die versicherungsrechtliche Einordnung kann auch nicht von der Vorstellung des Arbeitgebers abhängen, welche Indizien seiner Meinung nach für die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit sprechen. Vielmehr sind die objektiven Umstände im Rahmen einer Gesamtschau maßgeblich.
Eigenes unternehmerisches Risiko der Reinigungskraft nicht feststellbar
Die Klägerin hat eine regelmäßige Reinigung der Hauseingänge und Treppenhäuser verlangt und dafür Putz- und Arbeitsmittel vorgehalten. Auch wenn die Reinigungskraft frei darüber entscheiden konnte, wann genau die Arbeiten erledigt werden, hätte es nicht der Verkehrsauffassung entsprochen, zwei oder drei Wochen zu warten, um dann eine umso gründlichere oder zeitintensivere Reinigung vorzunehmen. Außerdem hatte die beigeladene Reinigungshilfe nur formal das Recht, bei eigener Verhinderung für eine Ersatzkraft zu sorgen. Von dieser Möglichkeit wurde jedoch nicht Gebrauch gemacht. Außerdem erscheine es nach Auffassung des Gerichts fraglich, ob die Klägerin tatsächlich einverstanden gewesen wäre, wenn die Beigeladene im wöchentlichen Wechsel andere Personen in die Mietshäuser gelassen hätte, um von ihnen die Reinigungsarbeiten durchführen zu lassen. Ein eigenes unternehmerisches Risiko der Beigeladenen sei daher nicht feststellbar. Hierfür spreche auch der Umstand, dass unmittelbar nach der versicherungsrechtlichen Einordnung durch die Beklagte das Vertragsverhältnis beendet wurde.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.03.2016
Quelle: Sozialgericht Detmold/ra-online