18.10.2024
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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.
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Sozialgericht Detmold Urteil02.09.2015

Pflicht zur Abführung pauschaler Sozial­versicherungs­beiträge für eine ReinigungskraftSozial­versicherungs­rechtlicher Status unterliegt nicht der Dispositions­freiheit des Auftraggebers

Das Sozialgericht Detmold hat entscheiden, dass für Reini­gungs­kräfte eine Pflicht zur Abführung pauschaler Sozial­versicherungs­beiträge besteht. Das Gericht verwies darauf, dass der sozial­versicherungs­rechtliche Status nicht der Dispositions­freiheit des Auftraggebers unterliegt und die versicherungs­rechtliche Einordnung auch nicht von der Vorstellung des Arbeitgebers abhängen kann, welche Indizien seiner Meinung nach für die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit sprechen.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die 1965 geborene Beigeladene ist als Reitlehrerin selbstständig erwerbstätig. Mit der Klägerin hatte sie einen Wohnungs­miet­vertrag abgeschlossen. Zudem sagte sie zu, gegen eine monatliche Pauschale von 90 Euro die Treppenhäuser und Eingänge des Wohnkomplexes zu reinigen. Sie erweiterte sodann ihr bereits angemeldetes Gewerbe und übersandte der Klägerin monatliche Rechnungen für ihre Dienste, in denen eine Umsatzsteuer ausgewiesen war. Bei der Reinigung nutzte sie die in der Immobilie vorhandenen Putzmittel und Reini­gungs­werkzeuge.

Krankenkasse verneint Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit

Der Renten­ver­si­che­rungs­träger beauftragte die beklagte Krankenkasse mit der Prüfung der Versi­che­rungs­pflicht. Diese nahm ein abhängiges Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis an und verneinte eine selbstständige Tätigkeit. Die Klägerin beendete daraufhin das Vertrags­ver­hältnis mit der Beigeladenen.

Versi­che­rungs­rechtliche Einordnung ist nicht von Vorstellung des Arbeitgebers über selbstständige Tätigkeiten abhängig

Um von der Minijobzentrale nicht zur Zahlung von Beiträgen in Anspruch genommen zu werden, wandte sich die Klägerin mit ihrer Klage gegen die versi­che­rungs­rechtliche Einordnung der Reini­gungs­a­r­beiten. Ihrer Argumentation, sie habe auf die Selbst­stän­digkeit der Beigeladenen wegen der erstellten Rechnungen und der darin ausgewiesenen Umsatzsteuer vertrauen dürfen, folgte das Sozialgericht Detmold allerdings nicht und wies die Klage ab. Der sozia­l­ver­si­che­rungs­rechtliche Status unterliegt nämlich nicht der Dispo­si­ti­o­ns­freiheit der beteiligten Personen, urteilte das Gericht. Die versi­che­rungs­rechtliche Einordnung kann auch nicht von der Vorstellung des Arbeitgebers abhängen, welche Indizien seiner Meinung nach für die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit sprechen. Vielmehr sind die objektiven Umstände im Rahmen einer Gesamtschau maßgeblich.

Eigenes unter­neh­me­risches Risiko der Reinigungskraft nicht feststellbar

Die Klägerin hat eine regelmäßige Reinigung der Hauseingänge und Treppenhäuser verlangt und dafür Putz- und Arbeitsmittel vorgehalten. Auch wenn die Reinigungskraft frei darüber entscheiden konnte, wann genau die Arbeiten erledigt werden, hätte es nicht der Verkehr­s­auf­fassung entsprochen, zwei oder drei Wochen zu warten, um dann eine umso gründlichere oder zeitintensivere Reinigung vorzunehmen. Außerdem hatte die beigeladene Reinigungshilfe nur formal das Recht, bei eigener Verhinderung für eine Ersatzkraft zu sorgen. Von dieser Möglichkeit wurde jedoch nicht Gebrauch gemacht. Außerdem erscheine es nach Auffassung des Gerichts fraglich, ob die Klägerin tatsächlich einverstanden gewesen wäre, wenn die Beigeladene im wöchentlichen Wechsel andere Personen in die Mietshäuser gelassen hätte, um von ihnen die Reini­gungs­a­r­beiten durchführen zu lassen. Ein eigenes unter­neh­me­risches Risiko der Beigeladenen sei daher nicht feststellbar. Hierfür spreche auch der Umstand, dass unmittelbar nach der versi­che­rungs­recht­lichen Einordnung durch die Beklagte das Vertrags­ver­hältnis beendet wurde.

Quelle: Sozialgericht Detmold/ra-online

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