18.10.2024
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Bayerisches Landessozialgericht Urteil23.03.2009

LAG Bayern zur Versi­che­rungs­pflicht von KurierfahrernKurierfahrer sollen Sozia­l­ver­si­che­rungs­pflicht klären lassen

Kurierfahrer, die in ein Auftrags­ver­ga­be­system eines Trans­port­un­ter­nehmens eingegliedert sind und deren Firmenschild verwenden müssen, sind versi­che­rungs­pflichtige Arbeitnehmer und keine selbständig Tätigen. Dies hat das Bayerische Landes­so­zi­al­gericht entschieden.

Der Kläger erledigte mit einem eigenen Fahrzeug für eine Transportfirma Kurierfahrten. Als die Firma Insolvenz anmeldete, verweigerte die Bundesagentur für Arbeit dem Kläger das beantragte Insolvenzgeld, weil er selbständig tätig gewesen sei. Das Sozialgericht München hatte nach Einvernahme von Zeugen erstinstanzlich entschieden, dass aufgrund der Gesamtumstände ein versi­che­rungs­pflichtiges Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis vorgelegen habe und dem Kläger damit Anspruch auf Insolvenzgeld zustehe.

Fahrer war abhängig bei Trans­port­un­ter­nehmen beschäftigt

Diese Entscheidung bestätige vor Kurzem das Bayerische Landes­so­zi­al­gericht und führte aus, dass der konkrete Transportfahrer trotz eines eigenen Wagens und Anmeldung der Tätigkeit als Gewer­be­trei­bender im vorliegenden Fall abhängig beschäftigt war. Denn er hatte täglich acht bis zehn Stunden in einem durch Funk gesteuerten zentralen Vergabesystem Aufträge erhalten, seinen Urlaub genehmigen lassen müssen und musste sein Fahrzeug mit einem Firmenschild des Trans­port­un­ter­nehmens kennzeichnen. Dabei bezog sich das Bayerische Landes­so­zi­al­gericht auch auf das Urteil des Bundes­so­zi­al­ge­richts vom 22. Juni 2005 (Az B 12 KR 28/03 R).

Kurierfahrer sollten rechtzeitig möglichen Status der (Schein-)Selbst­stän­digkeit abklären

Der beschriebene Fall steht beispielhaft für eine Reihe von Verfahren, in denen die Abgrenzung einer abhängigen Beschäftigung von einer selbständigen Tätigkeit bei Kurierdiensten strittig ist. In der Praxis werden immer wieder Kurierfahrer als (Schein-)Selbständige beschäftigt, u.a. auch um eine Beitragszahlung in die Sozia­l­ver­si­che­rungs­systeme zu vermeiden. Da jedoch immer eine Gesamtabwägung aller Umstände vorzunehmen ist und es sich stets um Einzel­fa­l­l­ent­schei­dungen handelt, kann es sich für Kurierfahrer empfehlen, rechtzeitig ihren Status klären zu lassen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LSG Bayern vom 22.05.2009

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