21.11.2024
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Dokument-Nr. 28436

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Sozialgericht Darmstadt Beschluss14.01.2020

Sozialgericht Darmstadt hält Leistungs­aus­schluss für EU-Ausländer für verfas­sungs­widrigBVerfG soll Leistungs­aus­schluss prüfen

Das SG Darmstadt hat dem BVerfG die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob der fast Leistungs­aus­schluss bezüglich Sozialhilfe für EU-Ausländer im SGB XII mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

In Deutschland lebende EU-Ausländer, die nicht arbeiten und kein anderes Aufent­haltsrecht haben, erhalten kein Arbeits­lo­sengeld II (sog. Hartz IV). Ende 2016 hat der Gesetzgeber auch für die Sozialhilfe einen entsprechenden Leistungsausschluss in das Gesetz aufgenommen (§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII) und Sozialhilfel­eistungen in der Regel auf einen Monat begrenzt. EU-Ausländer, die gegen den Verlust ihres Aufent­halts­rechts vor dem Verwal­tungs­gericht klagen, sind damit während der Dauer des verwaltungs­gerichtlichen Klageverfahrens nahezu vollständig von existenz­si­chernden Leistungen ausgeschlossen. Ausländer aus Drittstaaten erhalten in dieser Situation regelmäßig Asylbewerber­leistungen.

Mutter mit drei Kindern aus Rumänien bekommt weder Arbeits­lo­sengeld noch Sozia­l­leis­tungen

Im konkreten Fall geht es um eine Mutter mit drei minderjährigen Kindern. Sie sind rumänische Staats­an­ge­hörige und leben seit 2010 in Deutschland. Die Kinder gehen hier zur Schule. Im Jahr 2018 stellte die Auslän­der­behörde das Fehlen eines Freizü­gig­keits­rechts fest. Dagegen klagt die Familie vor dem Verwal­tungs­gericht. Arbeits­lo­sengeld II wird ihr im Hinblick auf das ungeklärte Aufent­haltsrecht nicht mehr geleistet. Ein Antrag auf Sozialhilfe wurde ebenso abgelehnt. Hiergegen hat die Familie Ende Oktober 2019 einen Eilantrag vor dem Sozialgericht Darmstadt gestellt. Gegenwärtig sichert die Familie ihren Bedarf notdürftig im Wesentlichen durch Sachspenden einer Kirchengemeinde. Es droht die Obdachlosigkeit, da eine Räumungsklage wegen rückständiger Mieten erhoben wurde.

SG Darmstadt sieht Grundrecht auf menschen­würdiges Existenzminimum verletzt

Der fast vollständige Leistungs­aus­schluss verletzt zur Überzeugung des Sozialgerichts Darmstadt das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschen­würdigen Existenz­mi­nimums (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG). Als Menschenrecht stehe dieses Grundrecht deutschen und ausländischen Staats­an­ge­hörigen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, gleichermaßen zu. Die in Art. 1 Abs. 1 GG garantierte Menschenwürde sei migra­ti­o­ns­po­litisch nicht zu relativieren.

Quelle: Sozialgericht Darmstadt, ra-online (pm/ab)

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