Im zugrunde liegenden Fall klagte ein 41 Jahre alter Hartz IV-Empfänger. Er ist massiv übergewichtig. Er beantragte die Übernahme der Kosten für die Anschaffung einer Hose. Dies lehnte die Behörde ab. Zur Begründung erklärte sie, der Antragsteller sei in der Lage, die beantragte Leistung aus eigenen Kräften und Mitteln in vollem Umfange zu decken. Er entgegnete, dass er derzeit nur eine einzige Hose besitze, die "völlig kaputt" sei. Die Kosten für eine neue Hose seien beträchtlich. Sie betrügen etwa 89,95 Euro. Dies mache 25 % der ihm nach SGB II bewilligten Regelleistung aus. Er könne sich eine solche Anschaffung nicht leisten, ohne seine Existenz zu gefährden.
Da die Behörde seinen Antrag ablehnte, beantragte er die Gewährung einstweiligen Rechtschutzes. Das Gericht gab seinem Antrag statt. Es verpflichtete die Behörde, dem Antragsteller ein Darlehen für die Anschaffung einer Hose in Übergröße in Höhe von 89,95 Euro zu gewähren. Das Darlehen sei in 9 Raten zu jeweils 8,90 Euro und in einer weiteren Rate zu 9,85 Euro zu tilgen. Die Auszahlung der Leistung erfolge vorläufig. Sie stehe unter dem Vorbehalt der Rückforderung.
Das Gericht führte aus, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf Gewährung von Mitteln für die Anschaffung einer Hose als nicht zurückzuzahlendem Zuschuss habe. Die Kosten für Kleidung seien bereits in der Regelleistung (derzeit 359,- Euro mtl.) enthalten. Der Antragsteller könne jedoch ein Darlehen für die Anschaffung der Hose gem. § 23 Abs. 1 SGB II in Anspruch nehmen. Nach dieser Vorschrift erbringe der Grundsicherungsträger bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewähre dem Hilfebedürftigen ein entsprechendes Darlehen, wenn im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts weder durch das Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II noch auf andere Weise gedeckt werden könne. Diese Voraussetzungen seien nach vorläufiger Prüfung der Sach- und Rechtslage gegeben.
Der Antragsteller könne auch nicht auf das Ansparen verwiesen werden. Die hier streitige Hose koste ca. 90,00 Euro und könne daher nicht ohne weiteres aus der Regelleistung eines Monats angespart werden. Weil die einzige Hose völlig verschlissen sei, sei es dem Antragsteller weder zumutbar noch möglich, so lange das Haus nicht zu verlassen, bis er den Betrag von ca. 90,00 Euro aus der Regelleistung angespart habe.
Diesbezüglich wies das Gericht darauf hin, dass es nicht daran zweifle, dass die anzuschaffende Hose mindestens 89,95 Euro koste. Wegen der massiven Übergewichtigkeit des Antragstellers erscheine es glaubhaft, dass der Antragsteller auf günstige Hosen, wie sie z. B. von Discountern in gängigen Größen angeboten werden, nicht zurückgreifen könne.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.11.2009
Quelle: ra-online, Sozialgericht Bremen