24.11.2024
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Sozialgericht Koblenz Urteil01.06.2006

Die Hose ging nicht zu: Termine für Hartz IV Informations­veranstaltung müssen auch mit defekter Kleidung wahrgenommen werden - Hose ging nicht zuKaputter Reißverschluss ist kein wichtiger Hinderungsgrund

Das Sozialgericht Koblenz hat entschieden, dass Empfänger von Leistungen nach dem SGB II (so genanntes Hartz IV Gesetz) Einladungen der ARGE zu einem Gespräch über ihre berufliche Situation auch dann folgen müssen, wenn sie dafür in beschädigter Kleidung ihre Wohnung verlassen müssen.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls war der Einladung der ARGE zu einer Infor­ma­ti­o­ns­ver­an­staltung mit der Begründung nicht gefolgt, dass der Reißverschluss seiner einzigen Hose geklemmt habe, so dass er seine Wohnung nicht habe verlassen können. Die ARGE lud daraufhin den seit Jahren arbeitslosen Kläger zu einem Einzelgespräch über seine berufliche Situation ein. Der Kläger teilte an dem Tag, an dem das Gespräch stattfinden sollte, dem zuständigen Mitarbeiter der ARGE telefonisch mit, dass seine zwischen­zeitlich intakt gewesene Hose wieder am Reißverschluss defekt sei und er nicht erscheinen könne. Die ARGE senkte daraufhin die Regelleistung für drei Monate um 10 Prozent ab.

Leistungs­emp­fänger muss zur Wahrnehmung von Terminen außerhalb seiner Wohnung jederzeit ausreichend Kleidung vorrätig haben

Die gegen die Kürzung in Höhe von insgesamt 103,50 Euro erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Die Absenkung der Regelleistung wäre dann rechtswidrig gewesen, wenn der Kläger aus einem wichtigen Grund nicht zu dem Gespräch erschienen wäre. Der defekte Reißverschluss stellte nach Auffassung des Sozialgerichts keinen wichtigen Grund dar. Ein Empfänger von Hartz IV-Leistungen ist, wie das Gericht in seiner Entscheidung ausführte, verpflichtet, ausreichend Kleidung vorrätig zu halten, um jederzeit Termine außerhalb seiner Wohnung wahrnehmen zu können. In der konkreten Situation hätte der Kläger den defekten Reißverschluss auch durch das Tragen entsprechend langer Oberbekleidung verdecken oder den Schaden durch Hilfsmittel provisorisch reparieren können, meinte das Gericht.

Quelle: Sozialgericht Koblenz/ra-online

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