Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Empfänger von ALG II, also Hartz IV, sollte im November 2011 an einem Gespräch über seine berufliche Situation bei seinem zuständigen Jobcenter teilnehmen. Da sich der Leistungsempfänger nach eigenen Angaben aber im Wochentag irrte, erschien er zu dem Meldetermin nicht. Das Jobcenter kürzte daraufhin für drei Monate seine Leistung um 10 %. Nachdem der gegen diese Entscheidung eingelegte Widerspruch erfolglos blieb, erhob der Leistungsempfänger Klage.
Das Sozialgericht Oldenburg gab der Klage statt. Seiner Ansicht nach dürfe ein einmaliges Versäumnis eines Meldetermins nicht zu einer Kürzung der Leistung führen. Dies sei angesichts des existenzsichernden Charakters des ALG II unverhältnismäßig. Aus diesem Grund äußerte das Gericht mit Hinweis auf eine Entscheidung des Sozialgerichts Chemnitz (Urt. v. 06.10.2011 - S 21 AS 2853/11) auch Bedenken, ob die Vorschrift des § 32 SGB II überhaupt verfassungsgemäß sei. Gegen die Entscheidung legte das Jobcenter Berufung ein.
Das Landessozialgericht entschied zu Gunsten des Jobcenters und hob daher die erstinstanzliche Entscheidung auf. Zur Begründung führte es aus, dass sich nach § 32 SGB II das ALG II jeweils um 10 % des maßgeblichen Regelbedarfs mindert, wenn der Leistungsempfänger trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen einer Aufforderung zur Meldung ohne wichtigen Grund nicht nachkommt. Diese sei hier der Fall gewesen.
Der Kläger habe keinen wichtigen Grund für das Versäumnis angegeben, so das Landessozialgericht weiter. Allein der Umstand, dass er sich im Wochentag geirrt und daher den Tag zur Meldung übersehen habe, stelle keinen wichtigen Grund dar. Ein solcher liege vielmehr bei unaufschiebbaren oder unvorhersehbaren Verpflichtungen im familiären oder persönlichen Bereich vor.
Das Landessozialgericht teilte zudem nicht die Einschätzung der Vorinstanz und des Sozialgerichts Chemnitz hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit des § 32 SGB II wegen seiner Unverhältnismäßigkeit. Seiner Auffassung nach müsse berücksichtigt werden, dass es zur Pflicht eines Leistungsempfängers gehört, alles in seiner Macht stehende zu tun, um unabhängig von den staatlichen Transferleistungen zu leben. Auf diese Pflicht ziele die Vorschrift des § 32 SGB II. Zwar sei es richtig, dass die Erfüllung der Meldepflicht den Betroffenen nicht gleich einen Arbeitsplatz verschafft. Doch das Bemühen dazu solle durch die Ordnungsvorschrift gefördert werden und habe darüber hinaus bei massenhafter Arbeitslosigkeit und Leistungsbezug ihren Sinn.
Ebenso folgte das Landessozialgericht nicht der Annahme, eine Kürzung der Leistung stelle stets einen verfassungswidrigen Eingriff in das Existenzminimum dar. Eine solche Annahme gehe aus seiner Sicht von dem irrigen Ansatz aus, die Regelleistung sei das zum Lebensunterhalt Unerlässliche. Sie berücksichtige zudem nicht, dass ausgehend von einem freien, selbstbestimmten Individuum staatliche Unterstützungsleistungen nicht voraussetzungslos gewährt werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.01.2014
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, ra-online (vt/rb)