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Sozialgericht Dresden Urteil07.11.2008

Sanktion gegen „Hartz IV“-Empfänger ist bei unklarer Belehrung rechtswidrig

Die Kürzung von Arbeits­lo­sengeld II darf nur erfolgen, wenn der Betroffene zuvor klar und eindeutig auf die drohende Sanktion hingewiesen worden ist. So hat das Sozialgericht Dresden entschieden.

Der Kläger aus Dresden ist arbeitslos und bezieht Arbeits­lo­sengeld II. Die ARGE Dresden forderte ihn auf, sich auf eine Stelle als Sportassistent bei einem Verein zu bewerben. Der Kläger begab sich zu dem Vorstel­lungs­termin. Er weigerte sich dann aber, vorab einen Personalbogen auszufüllen. Zu einem Arbeitsvertrag kam es daraufhin nicht. Die ARGE Dresden verhängte deswegen eine Sanktion. Für drei Monate wurde die Regelleistung um 30 % gekürzt. Der Kläger erhielt insgesamt 279 € weniger Arbeits­lo­sengeld II. Dagegen reichte er Klage ein.

Das Sozialgericht Dresden gab dem Kläger recht. Da die Sanktionierung das Existenzminimum betrifft, müssen die formalen Regeln genau eingehalten werden. Die Sanktion darf nur verhängt werden, wenn der Betroffene vorab über die drohenden Rechtsfolgen präzise belehrt worden ist. Er muss unmittelbar aus der Rechts­fol­gen­be­lehrung entnehmen können, um welchen genauen Betrag sein Arbeits­lo­sengeld II gekürzt wird, wenn er gegen seine Pflichten verstößt. Die Rechts­fol­gen­be­lehrung der ARGE Dresden wiederholte eine Vielzahl vom Gesetz vorgesehener Sankti­o­ns­mög­lich­keiten und ließ offen, welche davon tatsächlich zutraf. Auf dieser Grundlage durfte die Sanktion nicht verhängt werden.

§ 30 Absatz 1 Zweites Buch Sozial­ge­setzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende -(SGB II):

„Das Arbeits­lo­sengeld II wird unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 in einer ersten Stufe um 30 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfe­be­dürftigen nach § 20 maßgeblichen Regelleistung abgesenkt, wenn

1. der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, (…)

c) eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeits­ge­le­genheit, eine mit einem Beschäf­ti­gungs­zu­schuss nach § 16 a geförderte Arbeit, ein zumutbares Angebot nach § 15 a oder eine sonstige in der Einglie­de­rungs­ver­ein­barung vereinbarte Maßnahme aufzunehmen oder fortzuführen. (…)

Das gilt nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige einen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweist.“

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Dresden vom 05.12.2008

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