15.11.2024
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Dokument-Nr. 8204

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Sozialgericht Aachen Urteil14.07.2009

Sozialhilfe: Kein Anspruch auf Bezahlung eines neuen DuschschlauchsInstallation eines neuen Duschschlauchs ist im Regelbedarf enthalten

Das Sozialamt muss die Kosten für die Installation eines neuen Duschschlauchs nicht erstatten. Dies entschied das Sozialgericht Aachen auf die Klage einer wegen einer psychischen Erkrankung unter gesetzlicher Betreuung stehenden Sozia­l­hil­fe­emp­fängerin. Die Richter wiesen deren Klage ab.

Die Klägerin, die im ersten Semester Jura studierte, hatte durch einen Installateur einen neuen Duschschlauch im Badezimmer ihrer Mietswohnung installieren lassen. Sie bezahlte die Rechnung über 40 Euro, war aber der Auffassung, dass das Sozialamt ihr die Kosten erstatten müsse.

Pauschaler Regelsatz deckt notwendigen Lebensunterhalt

Die Mitarbeiter des Sozialamts waren anderer Meinung. Sie lehnten eine Koste­n­er­stattung ab, weil eine solche Anschaffung zum notwendigen Lebensunterhalt gehöre, der bereits durch den pauschalen Regelsatz gesichert werde. Dieser Auffassung schloss sich das Sozialgericht an. Der notwendige Lebensunterhalt nach dem zwölften Sozial­ge­setzbuch (SGB XII) umfasse u.a. Körperpflege und Hausrat. Nur mit Ausnahme für Leistungen für Unterkunft und Heizungen und spezieller, im Gesetz genannter Sonderbedarfe, decke der Regelsatz den gesamten Bedarf des Lebens­un­terhalts.

Duschschlauch ist kein Sonderbedarf - Regelbedarf ermöglicht auch Neuan­schaf­fungen

Der Regelsatz sei so bemessen, dass daraus auch Ansparungen für Neuan­schaf­fungen und Reparaturen möglich seien. Dies gelte insbesondere für derart geringe Kosten wie diejenigen, welche die Klägerin geltend mache. Auch habe die Klägerin selbst zugegeben, dass sie in der Lage gewesen sei, den nötigen Betrag anzusparen. Sofern der Bedarf aus Ansparmitteln gedeckt worden sei, bestehe kein darüber hinaus gehender Sozia­l­hil­fean­spruch.

Gegenwärtige Notlage ist Voraussetzung für Sozia­l­hil­fean­spruch

Die Richter befanden, dass der Anspruch auch deshalb unbegründet sei, weil die Klägerin die Erstattung erst beantragt habe, als der Bedarf bereits aus ihren eigenen Mitteln gedeckt worden war. Damit habe keine tatsächliche, gegenwärtige Notlage mehr bestanden, die doch materielle Voraussetzung eines Sozia­l­hil­fean­spruchs sei.

Wer sich selbst helfen kann, hat keinen Anspruch auf Sozialhilfe

Auch erwähnten die Richter § 2 Abs. 1 SGB XII, wonach keine Sozialhilfe erhält, wer sich selbst helfen kann oder die erforderliche Leistung von anderen erhält. Die Klägerin hätte die Erneuerung des Schlauchs schließlich von ihrem Vermieter verlangen können. Dieser hat grundsätzlich Mängel der Mietsache zu beheben. Im übrigen seien 40 Euro für die Erneuerung eines Duschschlauchs auch nicht notwendig gewesen. Kosten für einen solchen Schlauch liegen weit unter diesem Betrag. Bei Aldi sei ein Duschschlauch schon für 3,99 Euro zu haben. Auch sei die Beauftragung eines Installateurs nicht notwendig gewesen. Mit einfachen Handgriffen und meist auch ohne Werkzeug könnten durch­schnittlich begabte Laien (zu denen die Klägerin als Jurastudentin gehören dürfte) einen Duschschlauch wechseln. Die Berufung wurde nicht zugelassen.

Quelle: ra-online (we)

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