21.11.2024
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Dokument-Nr. 26361

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Sozialgericht Aachen Urteil08.05.2018

Wiederaufleben einer Verletztenrente nach Kapita­l­ab­findung muss unter Berück­sich­tigung der jährlichen Rente­n­er­hö­hungen erfolgenKapitalzinsen und Rente­n­er­hö­hungen nicht vergleichbar

Das Sozialgericht Aachen hat entschieden, dass das Wiederaufleben einer Verletztenrente nach einer zuvor erhaltenen Kapita­l­ab­findung nur unter Berück­sich­tigung jährlicher Rente­n­er­hö­hungen erfolgen darf.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens erlitt 1985 und 2001 aufgrund von Arbeitsunfällen eine Minderung der Erwer­b­s­tä­tigkeit von jeweils 10 %. Die Verwaltungs-Berufs­ge­nos­sen­schaft gewährte eine Rente auf unbestimmte Zeit. Der Kläger beantragte anstelle der Rente eine Kapitalabfindung, die er in Höhe von rund 46.000 Euro erhielt. Die Rente endete damit.

Verwaltungs-Berufs­ge­nos­sen­schaft lässt Verletztenrente ohne Berück­sich­tigung von Rente­n­er­hö­hungen wieder aufleben

Bei weiteren Arbeitsunfällen verletzte sich der Kläger so, dass er als Schwer­ver­letzter galt. Die Verwaltungs-Berufs­ge­nos­sen­schaft bewilligte daraufhin ein Wiederaufleben der Rente. Dabei rechnete sie die Kapita­l­ab­findung auf die aktuelle Rente an. Von der Anrechnung ausgenommen wurde das, was der Kläger ohne die Kapita­l­ab­findung in der Zwischenzeit an Rente erhalten hätte. Dabei berücksichtigte die Verwaltungs-Berufs­ge­nos­sen­schaft aber keine Rente­n­er­hö­hungen. Dagegen wandte sich der Kläger. Bei Berück­sich­tigung der jährlichen Rente­n­er­hö­hungen sei der auf seine jetzige Rente anzurechnende Betrag geringer.

Laufende Rente wäre jährlich angepasst worden

Das Sozialgericht Düsseldorf folgte der Argumentation des Klägers. Der Gesetzgeber sei davon ausgegangen, dass Schwerverletzte auf eine monatliche Rente angewiesen seien, da sie nicht ohne Weiteres einer Erwer­b­s­tä­tigkeit nachgehen könnten. Der Gesetzgeber habe daher die Möglichkeit geschaffen, dass die Rente bei Erreichen der Schwer­ver­letz­te­nei­gen­schaft wiederauflebe. Dabei solle der Betroffene so gestellt werden, als hätte es die Kapita­l­ab­findung nicht gegeben. Hier hätte der Kläger anstelle der Abfindung die laufende Rente erhalten. Seine Rente wäre auch jährlich angepasst worden. Der Umstand, dass der Kläger mit der Kapita­l­ab­findung in der Lage gewesen sei, Kapitalzinsen zu erwirtschaften, führe zu keinem anderen Ergebnis. Kapitalzinsen und Rente­n­er­hö­hungen seien nicht vergleichbar. Denn die jährliche Rentenerhöhung orientiere sich an der Einkommenslage der Gesamtheit aller Arbeitnehmer in Deutschland.

Quelle: Sozialgericht Aachen/ra-online

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