21.11.2024
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Dokument-Nr. 31866

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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil31.05.2022

Corona-Schließungen für Gaststätten waren zeitweise unwirksamRegelung war formell rechtswidrig - Keine ausreichende gesetzlichen Ermächtigungs­grundlage

Das Oberverwaltungs­gericht des Saarlandes hat einem Normenkontroll­antrag eines saarländischen Restaurant­betreibers stattgegeben und festgestellt, dass die in einer von Anfang bis Mitte November 2020 (02.11.2020 bis 15.11.2020) geltenden Vorschrift der damaligen Corona-Verordnung angeordnete Betrie­bs­schließung für gastronomische Unternehmen unwirksam war.

Nach Auffassung des zuständigen Senats war die im sogenannten 2. Lockdown im Herbst 2020 erlassene Regelung formell rechtswidrig, weil sie nicht auf einer ausreichenden gesetzlichen Ermäch­ti­gungs­grundlage beruhte. Denn die auf der Grundlage des früheren Infek­ti­o­ns­schutz­ge­setzes des Bundes angeordnete Betrie­bs­un­ter­sagung für die Gastronomie genügte in dem hier maßgeblichen Zeitraum nicht (mehr) den verfas­sungs­recht­lichen Anforderungen des Bestimmt­heits­gebots aus Art. 80 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG). Außerdem sei der Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG von einer erheblichen Intensität gewesen.

Richter sehen Verstoß gegen das Bestimmt­heitsgebot

Nach Artikel 80 Abs. 1 Satz 2 GG müssen Gesetze, die zum Erlass von Rechts­ver­ord­nungen ermächtigen, Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmen. Hierzu führt das Oberver­wal­tungs­gericht aus, dass die Übergangszeit, in der aus übergeordneten Gründen des Gemeinwohls ein Rückgriff der Verwaltung auf Generalklauseln möglich sei, jedenfalls im hier maßgeblichen Zeitpunkt Oktober/November 2020 bereits abgelaufen gewesen sei. Dem Gesetzgeber wäre es möglich gewesen, jedenfalls bis zur parla­men­ta­rischen Sommerpause oder spätestens unmittelbar danach die erforderliche spezielle parla­ments­ge­setzliche Grundlage für die pande­mie­be­dingten Betrie­bs­schlie­ßungen für Gastro­no­mie­un­ter­nehmen zu erlassen. In Anbetracht der Eingriffstiefe und -breite habe eine Pflicht zum Tätigwerden des parla­men­ta­rischen Gesetzgebers bereits in den auf die ersten, im März und April 2020 ergriffenen Maßnahmen folgenden Wochen bis zur parla­men­ta­rischen Sommerpause, spätestens aber unmittelbar danach bestanden.

Infek­ti­o­ns­schutz­gesetz wurde erst Mitte November 2020 mit den entsprechenden weitreichenden Rechtsfolgen ausgestattet

Das Infek­ti­o­ns­schutz­gesetz sei aber vom Bundes­ge­setzgeber erst Mitte November 2020, also nach dem Inkrafttreten der hier streitigen Verordnung, mit den entsprechenden weitreichenden Rechtsfolgen ausgestattet worden. Die angegriffene Verord­nungs­re­gelung vom 30.10.2020 habe daher in dem hier maßgeblichen Zeitraum bis Mitte November 2020 gemessen an den Anforderungen des Wesent­lich­keits­prinzips beziehungsweise des sich daraus ergebenden Parla­ments­vor­behalts nicht mehr auf einer den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG genügenden Ermäch­ti­gungs­grundlage beruht.

Quelle: Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, ra-online (pm/pt)

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