21.11.2024
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Dokument-Nr. 31322

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Beschluss21.01.2022Oberverwaltungsgericht des Saarlandes2 B 295/21
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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss21.01.2022

Saarland: OVG des Saarlandes setzt "2G-Regel" für Einzelhandel außer VollzugOVG bemängelt unsauberen Verordnungstext - Verstoß gegen des Gebot der Bestimmtheit von Normen

Das Oberverwaltungs­gericht des Saarlandes hat einem Eilantrag mehrerer saarländischer Fachmärkte für Elektro­nik­artikel auf vorläufige Außer­voll­zug­setzung der Zutritts­beschränkung zu Einzelhandels­geschäften nach der 2G-Regelung stattgegeben. Nach der beanstandeten Bestimmung ist nicht-immunisierten Personen der Zutritt unter anderem zu den Elektro­nik­märkten verwehrt (sog. 2G-Konzept). Die Entscheidung bedeutet, dass im Saarland bis auf Weiteres die 2G-Regelung im Einzelhandel generell nicht mehr anzuwenden ist.

Nach Auffassung des Oberver­wal­tungs­ge­richts verstößt die angegriffene Regelung gegen das aus dem Rechts­s­taats­prinzip abgeleitete Gebot der Bestimmtheit von Normen. Nach der beanstandeten Vorschrift sind von der Zugangs­be­schränkung Ladenlokale ausgenommen, deren Waren- oder Dienst­leis­tungs­angebot der Deckung des täglichen Bedarfes dient. Diese Formulierung wird durch eine nicht abschließende beispielhafte Aufzählung von Ladengeschäften und Einrichtungen konkretisiert.

Richter: Kriterien für von der Ausnah­me­re­gelung erfasste Geschäfte sind unklar

Die einzelnen im Ausnahmekatalog genannten Ladenlokale und die amtlichen Ausführungen in der Begründung der Regelung lassen, so das OVG, den Schluss zu, dass der Begriff der Deckung des täglichen Bedarfs nicht alleiniges Abgren­zungs­merkmal für die Befreiung von der Zutritts­be­schränkung ist. Nach welchen konkreten Kriterien sonstige Einzel­han­dels­be­triebe, die ebenfalls nicht grund­be­da­rfs­deckend sind, von der Ausnah­me­re­gelung erfasst werden sollen, bleibe unklar. Denn weder aus dem Ausnahmekatalog noch aus der amtlichen Begründung ergäben sich einheitliche, objektivierbare Kriterien für den erweiterten Geltungsbereich der Regelung. Es sei aber nicht Aufgabe der Gerichte, anstelle des Verord­nungs­gebers eigene Vorgaben festzulegen, die in der angegriffenen Regelung selbst keinen Ursprung hätten.

Richter haben Bedenken, weil der Verordnungstext selbst keine Regelung enthält, wie sogenannte Mischbetriebe einzuordnen sind und die Einordnung daher der zuständigen Behörde obliegt

Abgesehen davon ergeben sich nach Auffassung des zuständigen Senats weitere durchgreifende Bedenken im Hinblick auf die angegriffene Regelung, weil der Verordnungstext selbst keine Regelung enthalte, wie sogenannte Mischbetriebe einzuordnen seien. Lediglich in der amtlichen Begründung seien hierzu Ausführungen erfolgt. Demzufolge komme es letztlich auf den Gesamteindruck des Betriebes anhand einer ganzheitlichen Betrachtung individueller Natur an. Die konkrete Einordnung obliege dabei den zuständigen Behörden vor Ort. Nach Auffassung des Oberver­wal­tungs­ge­richts führe dies letztlich zu einer uneinheitlichen Vollzugspraxis. Schließlich betont der zuständige Senat, dass ungeachtet der vorläufigen Außer­voll­zug­setzung der Zutritts­be­schrän­kungen nach der 2 G-Regelung im Einzelhandel generell die vom Verord­nungsgeber beziehungsweise in einschlägigen Hygie­ne­kon­zepten übergreifend vorgegebenen allgemeinen Maßnahmen und Vorkehrungen der Kontakt­ver­meidung zur Verhinderung einer weiteren Ausbreitung der Infektion mit dem SARS-CoV2-Virus immer eingehalten werden müssen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, ra-online (pm/pt)

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