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18.01.2025  
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Thüringer Oberverwaltungsgericht Urteil15.06.2018

Syrischen Flüchtlingen kann bei Wehr­dienst­entziehung Anspruch auf Zuerkennung des Flücht­lings­status zustehenBei Rückkehr ist nicht nur mit Strafe wegen Wehr­dienst­entziehung sondern auch mit politisch motivierter Verfolgung rechnen

Das Thüringer Ober­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass syrische Flüchtlinge, die der Wehrpflicht unterliegen, der Flücht­lings­status zuerkannt werden kann.

In den zugrunde liegenden Verfahren war den Antragstellern durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) der subsidiäre Schutzstatus wegen der Bürger­kriegs­si­tuation in Syrien zuerkannt worden. Die Kläger begehrten vor dem Verwal­tungs­gericht den weitergehenden Flücht­lings­status, der vor allem wegen der damit verbundenen Möglichkeit von Familiennachzug und einer erweiterten Aufent­halt­s­er­laubnis vorteilhaft ist.

Die Klagen von wehrdienst­fähigen Männern hatten beim Verwal­tungs­gericht Meiningen im Hinblick auf die im Falle der Rückkehr zu erwartende Bestrafung wegen Wehrdiens­t­ent­ziehung Erfolg. Hiergegen war das BAMF in die Berufung gegangen.

Illegale Ausreise allein begründet keine zwingende Wahrschein­lichkeit der politischen Verfolgung bei Rückkehr

Das Oberver­wal­tungs­gericht Thüringen hatte zunächst übereinstimmend mit dem Verwal­tungs­gericht entschieden, dass allein der Umstand der illegalen Ausreise, der Asylan­trag­stellung in Deutschland und des Ausland­s­auf­enthalts bei einer hypothetisch anzunehmenden Rückkehr nach Syrien noch keine politische Verfolgung der Kläger mit beachtlicher Wahrschein­lichkeit erwarten lässt. Der Senat folgt damit auch den überein­stim­menden Entscheidungen anderer Oberver­wal­tungs­ge­richte.

Bei Entziehung vom Wehrdienst ist mit politisch motivierter Verfolgung zu rechnen

Das Thüringer Oberver­wal­tungs­gericht nahm ebenso wie das Verwal­tungs­gericht an, dass Asylbewerber, die sich durch ihre illegale Ausreise dem Wehrdienst entzogen haben, nach der derzeitigen Erkenntnislage bei einer Rückkehr nicht nur lediglich mit einer Bestrafung wegen Wehrdiens­t­ent­ziehung zu rechnen haben, sondern sie als vermeintliche Oppositionelle vom syrischen Regime angesehen werden und sie daher politisch motivierte Verfolgung zu erwarten haben. Allerdings ist in diesen Fällen im Einzelnen zu überprüfen, ob von einer Wehrdiens­t­ent­ziehung tatsächlich ausgegangen werden kann, was bei minderjährig Ausgereisten und vom Wehrdienst in Syrien entbundenen Männern in der Regel nicht angenommen werden kann. Insoweit folgt das Oberver­wal­tungs­gericht der Rechtsprechung einiger anderer Oberver­wal­tungs­ge­richte, während andere Obergerichte grundsätzlich den politischen Verfol­gung­s­cha­rakter in diesen Fällen nicht als erwiesen ansehen.

Quelle: Thüringer Oberverwaltungsgericht/ra-online (pm/kg)

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