21.11.2024
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Thüringer Oberverwaltungsgericht Urteil28.06.2016

Recht zur nachträglichen Anfechtung einer Beförderung kann verwirkt werdenUnnötiges Abwarten von vier Jahren führt zur Verwirkung des Rechts auf Anfechtung einer Beförderung

Hat es der Dienstherr in einem Beförderungs­verfahren unterlassen, den unterlegenen Mitbewerber über seine Auswah­l­ent­scheidung zu informieren und ihm die Gelegenheit einzuräumen, die Entscheidung im Eilverfahren anzufechten, kann der unterlegene Mitbewerber die Beförderung ausnahmsweise auch nachträglich noch gerichtlich überprüfen lassen. Dieses Recht kann jedoch verwirkt werden, wenn der unterlegene Bewerber zu lange abwartet, bis er sich dagegen zur Wehr setzt. Das ist der Fall, wenn er über einen längeren Zeitraum untätig bleibt, obwohl ein Beamter in vergleichbarer Lage vernünf­ti­gerweise längst etwas gegen die Beförderung seines Konkurrenten unternommen hätte. Dies geht aus einer Entscheidung des Thüringer Ober­verwaltungs­gerichts hervor.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist beamtete Berufs­schul­lehrerin. Im Jahr 2013 hat sie die bereits im Jahre 2009 vollzogene Beförderung einer Kollegin mit Widerspruch angefochten. Der Dienstherr, das Thüringer Kultus­mi­nis­terium, hatte es entsprechend seiner damaligen Praxis unterlassen, die Klägerin über seine Auswahl zu informieren und ihr eine angemessene Frist einzuräumen, um die Beför­de­rungs­ent­scheidung gerichtlich nachprüfen zu lassen. Das Wider­spruchs­ver­fahren und das nachfolgende Verfahren vor dem Verwal­tungs­gericht blieben ohne Erfolg.

Vier Jahre nach Ernennung einer Mitbewerberin muss nicht mehr mit Anfechtung der Beförderung gerechnet werden

Das Thüringer Oberver­wal­tungs­gericht wies die Berufung der Klägerin zurück. Die Klägerin habe zwar das Recht, die vorzeitige Ernennung ihrer Kollegin nachträglich mit der Klage anzufechten. Sie habe das Recht aber verwirkt, weil sie, ohne dass besondere Umstände sie daran gehindert hätten, ihre Rechte über einen längeren Zeitraum nicht geltend gemacht habe. Sie habe Kenntnis davon gehabt bzw. haben müssen, dass das Thüringer Kultus­mi­nis­terium regelmäßig Beförderungen vornehme und es wäre ihr zuzumuten gewesen, sich früher gegen die Beförderung ihrer Mitbewerberin zu wenden. Nach Ablauf von vier Jahren seit der Beförderung hätten weder der Dienstherr noch die ausgewählte Bewerberin damit rechnen müssen, dass die Klägerin die Beförderung nun noch angreift.

Quelle: Thüringer Oberverwaltungsgericht/ra-online

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