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Thüringer Oberverwaltungsgericht Beschluss03.08.2016

Kein Anspruch auf Übernahme von Schüler­beförderungs­kosten wegen Besuches eines Gymnasiums mit bilingualem SchwerpunktThüringer Schul­finanzierungs­gesetz knüpft Beförderungs- und Erstat­tungs­pflicht allein an angestrebten deutschen Schulabschluss

Das Thüringer Schul­finanzierungs­gesetz verpflichtet den Schulträger grundsätzlich nicht dazu, die Beför­de­rungs­kosten für den Schulweg zu einer entfernteren Schule zu übernehmen, nur weil die Schule einen bestimmten schulischen Schwerpunkt oder ein besonderes schulisches Profil anbietet. Dies entschied das Thüringer Ober­verwaltungs­gericht und bestätigte damit ein entsprechendes Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Weimar.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens, die in einem Weimarer Ortsteil wohnt, begehrte von der Stadt Weimar die Übernahme von Schülerbeförderungskosten für ihren Sohn, der den bilingualen Zug des Staatlichen Humboldt-Gymnasiums in Weimar besucht, um dort neben dem deutschen Abitur das französische Baccalauréat (sogenanntes AbiBac) zu erwerben. Die Stadt Weimar lehnte die Übernahme der Kosten ab. Das Humboldt-Gymnasium sei nicht das der Familienwohnung nächstgelegene aufnahmefähige Gymnasium und für das nächstgelegene Gymnasium wären Beför­de­rungs­kosten nicht zu erstatten, weil der Schulweg dorthin kürzer als drei km sei. Die Klägerin vertrat die Ansicht, dass das Humboldt-Gymnasium die nächstgelegene aufnahmefähige Schule für ihren Sohn sei, weil allein dort ein bilingualer Zug angeboten werde und er in Weimar nur an diesem Gymnasium den französischen Abschluss erwerben könne.

VG und OVG verneinen Anspruch auf Schüler­be­för­de­rungs­kosten

Nachdem das Wider­spruchs­ver­fahren und die Klage vor dem Verwal­tungs­gericht erfolglos geblieben waren, hatte das Thüringer Oberver­wal­tungs­ge­richts über den Antrag der Mutter hinsichtlich der Zulassung der Berufung zu entscheiden. Der Antrag blieb jedoch erfolglos. Eine für die Schüler bzw. ihre Erzie­hungs­be­rech­tigten kostenfreie Schülerbeförderung finde nach der Änderung des § 4 Thüringer Schul­fi­nan­zie­rungs­gesetz im Jahre 2007 regelmäßig nur statt, wenn das Kind zum nächstgelegenen Gymnasium einen Schulweg von mindestens drei Kilometern habe oder der Besuch des örtlich nächstgelegenen Gymnasiums aus Kapazi­täts­gründen nicht möglich sei. Zwar sei es zutreffend, dass das AbiBac in Weimar nur nach dem Besuch des bilingualen Zuges des Humboldt-Gymnasiums erworben werden könne, das Thüringer Schul­fi­nan­zie­rungs­gesetz knüpfe die Beförderungs- und Erstat­tungs­pflicht aber nicht an den französischen, sondern allein an den angestrebten deutschen Schulabschluss an.

Quelle: Thüringer Oberverwaltungsgericht/ra-online

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