Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Das Landgericht Meiningen hatte den früheren Minister nach umfänglicher Beweisaufnahme am 8. Januar 2014 wegen Vorteilsnahme in zwei Fällen und Abgeordnetenbestechung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, die es zur Bewährung aussetzte. Nachdem sowohl der Angeklagte selbst als auch die Staatsanwaltschaft Revision gegen das Urteil eingelegt hatten, hat am 4. März 2015 eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof stattgefunden. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs soll am 17. März 2015 verkündet werden. Verfahren gegen weitere Beschuldigte stehen noch aus bzw. sind nicht endgültig abgeschlossen.
Die Antragstellerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, eine überörtliche Verlagsgruppe, begehrte vom Landgericht Meiningen die Übersendung einer Kopie des Strafurteils. Das Gericht lehnte dies ab.
Auf Antrag des Zeitungsunternehmens verpflichtete das Verwaltungsgericht Meiningen den Freistaat Thüringen im Wege einer einstweiligen Anordnung zur Übersendung einer anonymisierten Kopie des Strafurteils. Die dagegen erhobenen Beschwerden des Freistaats, der durch den Präsidenten des Landgerichts Meiningen vertreten wird, des Herrn Christian Köckert und zwei weiterer durch die strafrechtlichen Ermittlungen Betroffener hatte vor dem Oberverwaltungsgericht Erfolg. Das Zeitungsunternehmen muss sich darauf verweisen lassen, ein konkretes Auskunftsbegehren - beispielsweise zu den Gründen der Strafzumessung - an das Landgericht zu richten; auf die Übersendung einer Urteilskopie hat es dagegen - derzeit - keinen Anspruch.
§ 4 Abs. 1 des Thüringer Pressegesetzes (TPG) verpflichtet die Behörden, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer Aufgaben dienenden Auskünfte zu erteilen. Das Grundrecht der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz) gewährleistet eine effektive Presseberichterstattung. Dabei bestimmt die Presse in den Grenzen des Rechts prinzipiell selbst, ob, wie und wann sie über ein bestimmtes Thema berichtet. Allerdings verpflichtet das in Ansehung der Pressefreiheit erlassene Thüringer Pressegesetz die Behörden lediglich zur Erteilung einer Auskunft. Eine besondere Form der Auskunftserteilung ist dagegen nicht vorgegeben. In Ausnahmefällen kann das Ermessen der Gerichte über die Auskunftserteilung aber dahin reduziert sein, dass die Pressevertreter Herausgabe einer Urteilskopie verlangen dürfen. Davon sei im vorliegenden Fall aber nicht auszugehen, entschieden die Richter des Oberverwaltungsgerichts, weil durch die Übersendung des Urteils die sachgemäße Durchführung eines Strafverfahrens gefährdet werden könnte. Angesichts des gegen das angeforderte Strafurteil laufenden Revisionsverfahrens sei die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass das Urteil durch den Bundesgerichtshof aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen werde und gegebenenfalls die Beweisaufnahme nochmals durchgeführt werden müsse. Darüber hinaus sei noch nicht abschließend über die Eröffnung der Hauptverhandlung in den Verfahren derjenigen Personen entschieden, die bei der Verurteilung Christian Köckerts wegen Abgeordnetenbestechung (§ 108 e Abs. 1 StGB) und Vorteilsannahme (§ 331 Abs. 1 StGB) die jeweils spiegelbildlichen Tatbestände verwirklicht hätten bzw. die sich in diesem Zusammenhang ebenfalls strafbar gemacht haben könnten. Falls diese Hauptverhandlungen eröffnet würden, müssten auch dort ggf. Zeugenbeweise erhoben werden. Bei einer Veröffentlichung des angeforderten Strafurteils im Wortlaut bestehe jedoch die Möglichkeit, dass Zeugen beeinflusst würden.
Die das Urteil tragenden Tatsachen seien zwar in der öffentlichen Hauptverhandlung erörtert und die Zeugen vernommen worden. Der Vorsitzende habe das Urteil mündlich begründet und die Presse habe über den Inhalt der Hauptverhandlung und das Urteil der Strafkammer öffentlich berichtet. Dies sei mit einer Veröffentlichung des genauen Wortlauts sowie der detaillierten Würdigung der Zeugenaussagen durch das Gericht aber nicht gleichzusetzen. Veröffentlichungen amtlicher Schriftstücke im Wortlaut stellten eine größere Gefahr für die Unbefangenheit der Verfahrensbeteiligten und die von dem Verfahren Betroffenen dar als lediglich inhaltlich berichtende Veröffentlichungen, da sie eine besondere Überzeugungs- und Beweiskraft besäßen und den Eindruck amtlicher Authentizität erweckten.
Es komme nicht darauf an, wer die Auskunft begehre. Die Auskunft gebende Stelle habe nicht die Qualität der herausgegebenen Publikationen zu bewerten. Vielmehr müsse sie alle möglichen Auswirkungen der Freigabe der begehrten Information umfassend in den Blick nehmen. Nach der Herausgabe einer entsprechenden Urteilskopie habe sie keinen Einfluss mehr darauf, ob die Urteilskopie vollständig veröffentlicht werde, nur Teile daraus zitiert würden oder sie überhaupt keine Verwendung finde.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.03.2015
Quelle: Thüringer Oberverwaltungsgericht/ra-online