14.12.2024
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Dokument-Nr. 33831

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Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein Urteil13.03.2024

Landtag muss Gutachtenliste nicht herausgeben - Ausnahme vom Trans­pa­renzgebot für parla­men­ta­rische Aufgaben schließt einen Anspruch auf Herausgabe ausLandtag nicht als infor­ma­ti­o­ns­pflichtige Stelle im Sinn des Gesetzes

Die Präsidentin des Schleswig-Holsteinischen Landtags ist nicht verpflichtet, eine Liste der Gutachten, die der Wissen­schaftliche Dienst des Landtags in der 18. Wahlperiode erstellt hat, herauszugeben. Das hat das Schleswig-Holsteinische Ober­verwaltungs­gericht in einem Verfahren entschieden, das zwischen­zeitlich auch das Bundes­ver­waltungs- und das Landes­verfassungs­gericht beschäftigt hatte.

Ein Bürger hatte vom Landtag auf der Grundlage des schleswig-holsteinischen Infor­ma­ti­o­ns­zu­gangs­ge­setzes (IZG) eine Liste mit vom Wissen­schaft­lichen Dienst in der 18. Legis­la­tur­periode für Fraktionen erstellten Gutachten gefordert.

Landtag nicht als infor­ma­ti­o­ns­pflichtige Stelle im Sinn des Gesetzes

Die Vorsitzende Richterin des OVG, stellte klar, dass das Informationszugangsgesetz des Landes (IZG) zwar grundsätzlich Anwendung auf die Landtags­prä­si­dentin als Behörde finde. Allerdings greife hinsichtlich der für die Fraktionen, die Ausschüsse und den Ältestenrat erstellten Gutachten der Ausschlussgrund des § 2 Abs. 4 Nr. 1 IZG. Danach ist der Landtag nicht infor­ma­ti­o­ns­pflichtige Stelle, soweit er parla­men­ta­rische Aufgaben wahrnimmt. Für im Auftrag der Fraktionen erstellte Gutachten stelle das Gesetz dies ausdrücklich klar. Der Senat habe sich im Ergebnis der Wertung des Landes­ver­fas­sungs­ge­richts angeschlossen, dass diese Vorschrift nicht gegen die Landes­ver­fassung verstoße.

Auch keine Ansprüche aus der Europäischen Menschen­rechts­kon­vention

Auch aus der Europäischen Menschen­rechts­kon­vention ergebe sich kein Anspruch des Klägers auf Herausgabe der Liste. Zwar könne die Konvention unter bestimmten Voraussetzungen Ansprüche auf Zugang zu Informationen begründen. Diese lägen hier aber nicht vor, weil schon kein besonderes öffentliches Interesse an der Veröf­fent­lichung der Liste erkennbar sei und der Kläger auch keine der Presse vergleichbare Wächterfunktion einnehme. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, ra-online (pm/ab)

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