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Dokument-Nr. 31415

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Beschluss09.02.2022Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein5 MB 42/21
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Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein Beschluss09.02.2022

Keine "individuelle Lösung" bei der MüllabfuhrAnwohner einer Sackgasse müssen Mülltonne zu Sammelplatz bringen

Das Ober­verwaltungs­gericht Schleswig-Holstein hat in einem vorläufigen Rechts­schutz­verfahren entschieden, dass Anwohner einer Sackgasse grundsätzlich verpflichtet werden können, ihre Mülltonne zu einem dafür eingerichteten Sammelplatz zu bringen. Ein Anspruch auf eine "individuelle Lösung" zu Lasten der anderen Entgeltzahler oder auf Aufrecht­er­haltung der in der Vergangenheit praktizierten Müllentsorgung bestehe nicht.

Die Berufs­ge­nos­sen­schaft Verkehr hatte im vorliegenden Fall festgestellt, dass der in der Sackgasse bislang genutzte unbefestigte Wendeplatz für ein dreiachsiges Abfall­sam­mel­fahrzeug ungeeignet ist. Die zuständige Abfallbehörde des Kreises entschied deshalb, in der ca. 330 m langen Sackgasse einen Sammelplatz einzurichten, der 150 m von der Hauptstraße entfernt liegt. Für den am Ende der Sackgasse wohnenden Antragsteller des Verfahrens heißt dies, dass er seine Tonne ca. 180 m eigen­ver­ant­wortlich transportieren muss.

Rückwärtsfahren des Abfall­sam­mel­fahrzeugs möglichst zu vermeiden

Diese Entscheidung hat das OVG in zweiter Instanz bestätigt und den anderslautenden Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts auf die Beschwerde des Kreises geändert. Eine geeignete Wendemög­lichkeit bestehe nicht. Ein Rückwärtsfahren des Abfall­sam­mel­fahrzeugs sei aus straßenverkehrs- und arbeits­schutz­recht­lichen Gründen möglichst zu vermeiden. Vorliegend dürfe die beim Rückwärtsfahren zurückzulegende Strecke nach fachlicher Einschätzung der Berufs­ge­nos­sen­schaft und der Gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung maximal 150 m betragen.

Zumutbarkeit für Anwohner am Ende der Sackgasse im Einzelfall zu entscheiden

Inwieweit es den am Ende der Sackgasse wohnenden Anliegern zumutbar ist, ihre Tonne zu dem Sammelplatz zu bringen, sei im Einzelfall zu entscheiden. Eine starre Grenze - etwa von 100 m - gebe es nicht. Sofern dem Antragsteller die Bereitstellung an dem festgelegten Sammelplatz Schwierigkeiten bereiten sollte, sei er notfalls gehalten, die Dienste Dritter in Anspruch zu nehmen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, ra-online (pm/ab)

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