23.11.2024
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Dokument-Nr. 30839

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Beschluss15.09.2021Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein5 MB 22/21
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Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein Beschluss15.09.2021

Beseitigung des Chinesischen Muntjaks gerichtlich bestätigtDuldungs­a­n­ordnung auch unter Berück­sich­tigung der Eigen­tums­ga­rantie verhältnismäßig

Mit Beschluss hat das Schleswig-Holsteinischen Ober­verwaltungs­gerichts in zweiter Instanz eine Anordnung des Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein (LLUR) bestätigt, die der Eigentümerin eines Eigen­jagd­be­zirkes im nördlichen Kreis Rendsburg-Eckernförde aufgibt, behördliche Maßnahmen zur Beseitigung des Chinesischen Muntjaks auf ihren Flächen zu dulden.

Nach einem erfolglosen Eilantrag vor dem Verwal­tungs­gericht ist damit auch die Beschwerde der antrag­stel­lenden Eigentümerin vor dem Oberver­wal­tungs­gericht als unbegründet zurückgewiesen worden.

Sofortiges Handeln wegen Gefahr in Verzug geboten

Die Duldungs­a­n­ordnung sei auch unter Berück­sich­tigung der Eigen­tums­ga­rantie verhältnismäßig, so das OVG. Die Antragstellerin selbst sei nicht jagdaus­übungs­be­rechtigt. In den anliegenden Jagdbezirken habe das LLUR gegenüber der Jägerschaft angeordnet, die Muntjaks mit dem Ziel der Bestand­s­er­schöpfung durch Abschuss "aus der Natur zu entnehmen". Der Versuch, den Bestand auch auf den Flächen der Antragstellerin durch die Jägerschaft beseitigen zu lassen, habe allerdings nicht zum Erfolg geführt. Das vorgesehene Einvernehmen des Jagdaus­übungs­be­rech­tigten sei bei unionskonformer Geset­zes­aus­legung entbehrlich, wenn ein sofortiges Handeln - wie hier - zur Vermeidung der Ausbreitung lebensfähiger Populationen geboten sei (Gefahr in Verzug).

Natur­schutz­be­hörden müssen Etablierung und Ausbreitung verhindern

Bei dem Chinesischen Muntjak handelt es sich um ein hirschartiges Tier mit einer Schulterhöhe von ca. 50 cm. Er gilt nach EU-Recht als invasive und gebietsfremde Art. Im Kreisgebiet war er erstmals im März 2020 gesichtet worden. Die Natur­schutz­be­hörden sind gesetzlich verpflichtet, seine Etablierung und Ausbreitung zu verhindern.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, ra-online (pm/ab)

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