Nach den Regelungen des Gesetzgebers in § 13 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) sei – so die OVG-Richter im Gegensatz zur erstinstanzlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts – ein solches Verbot rechtswidrig, wie zuletzt auch andere Obergerichte entschieden hätten (Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss v. 24.01.2008 - 7 ME 192/07, 7 ME 193/07 -, Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss v. 11.02.2008 - 10 S 2422/07 -).
Zwar habe die Beklagte wegen ihrer Auffangfunktion als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträgerin auch bei der PPK-Fraktion jederzeit eine ordnungsgemäße Entsorgung sicher zu stellen. Dies führe zu Kosten, denen schwindende Einnahmen gegenüber stünden, wenn Sammlungen Privater in beträchtlichem, unter Umständen sogar flächendeckendem Umfang erfolgten. (Hintergrund des Interesses privater Unternehmen an der Altpapiersammlung sind die in den letzten Jahren in die Höhe geschnellten Erlöse: Derzeit zahlen laut "Der Spiegel" - Nr. 16 vom 14.04.2008, Seite 52 - die Verwerter von Altpapier "rund 100 Euro für 1000 Kilo aus den blauen Sammeltonnen".) Fielen diese Erlöse beim öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger weg, führe dies zu entsprechenden Erhöhungen der Gebühren für die Gesamtkosten der Abfallbeseitigung.
Jedoch - und hierauf weist das OVG in seinem Urteil von heute ausdrücklich hin - hätten die gebührenpflichtigen Haushalte es selbst in der Hand, Gebührensteigerungen zu vermeiden, wenn sie ihr Altpapier nicht Privatunternehmen durch Einwurf in von diesen aufgestellten Behältern überließen, sondern den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern. Diese seien nämlich verpflichtet, Gewinne aus der Altpapierverwertung als Ertrag bei der Ermittlung der Kosten der Gesamtabfallbeseitigung zu berücksichtigen. Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.04.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Schleswig-Holstein vom 22.04.2008