15.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein Urteil22.04.2008

OVG Schleswig-Holstein: Altpapier darf auch von Privat­un­ter­nehmen eingesammelt werden

Das Schleswig-Holsteinischen Oberver­wal­tungs­ge­richts hat eine Unter­sa­gungs­ver­fügung der beklagten Landes­hauptstadt Kiel aufgehoben, mit der der Klägerin, der Firma Rohstoffhandel Kiel GmbH und Co. KG, die Erfassung, Entsorgung und Verwertung von Altpapier (Papier, Pappe, Karton – sogenannte PPK-Fraktion) verboten wurde, insbesondere das Aufstellen von Altpa­pier­be­hältern zum Zwecke der Befüllung mit Abfällen der PPK-Fraktion aus privaten Haushaltungen und deren Leerung.

Nach den Regelungen des Gesetzgebers in § 13 des Kreis­l­auf­wirt­schafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) sei – so die OVG-Richter im Gegensatz zur erstin­sta­nz­lichen Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts – ein solches Verbot rechtswidrig, wie zuletzt auch andere Obergerichte entschieden hätten (Nieder­säch­sisches Oberver­wal­tungs­gericht, Beschluss v. 24.01.2008 - 7 ME 192/07, 7 ME 193/07 -, Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg, Beschluss v. 11.02.2008 - 10 S 2422/07 -).

Zwar habe die Beklagte wegen ihrer Auffangfunktion als öffentlich-rechtliche Entsor­gungs­trägerin auch bei der PPK-Fraktion jederzeit eine ordnungsgemäße Entsorgung sicher zu stellen. Dies führe zu Kosten, denen schwindende Einnahmen gegenüber stünden, wenn Sammlungen Privater in beträchtlichem, unter Umständen sogar flächen­de­ckendem Umfang erfolgten. (Hintergrund des Interesses privater Unternehmen an der Altpa­pier­sammlung sind die in den letzten Jahren in die Höhe geschnellten Erlöse: Derzeit zahlen laut "Der Spiegel" - Nr. 16 vom 14.04.2008, Seite 52 - die Verwerter von Altpapier "rund 100 Euro für 1000 Kilo aus den blauen Sammeltonnen".) Fielen diese Erlöse beim öffentlich-rechtlichen Entsor­gungs­träger weg, führe dies zu entsprechenden Erhöhungen der Gebühren für die Gesamtkosten der Abfall­be­sei­tigung.

Jedoch - und hierauf weist das OVG in seinem Urteil von heute ausdrücklich hin - hätten die gebüh­ren­pflichtigen Haushalte es selbst in der Hand, Gebüh­ren­stei­ge­rungen zu vermeiden, wenn sie ihr Altpapier nicht Privat­un­ter­nehmen durch Einwurf in von diesen aufgestellten Behältern überließen, sondern den öffentlich-rechtlichen Entsor­gungs­trägern. Diese seien nämlich verpflichtet, Gewinne aus der Altpa­pier­ver­wertung als Ertrag bei der Ermittlung der Kosten der Gesamt­ab­fa­ll­be­sei­tigung zu berücksichtigen. Der Senat hat die Revision zum Bundes­ver­wal­tungs­gericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Schleswig-Holstein vom 22.04.2008

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