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Dokument-Nr. 5509

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Beschluss24.01.2008Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht7 ME 192/07, 7 ME 193/07
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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss24.01.2008

Gewerbliche Altpa­pier­sammlung ist zulässig

Die gewerbliche Sammlung von Altpapier ist nach dem Abfallgesetz zulässig. Dies hat das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht entschieden.

Die Antragstellerin, ein privates Entsor­gungs­un­ter­nehmen, beabsichtigt den rd. 26.000 Haushalten im Landkreis Uelzen eine "blaue Tonne" (Fassungs­vermögen je 240 l) zur Entsorgung von Altpapier zur Verfügung zu stellen. Das gesammelte Altpapier soll in Papierfabriken verwertet werden. Der Landkreis Uelzen hat dies mit Verfügung vom 17. August 2007 untersagt. Er lässt bisher die Altpa­pie­rent­sorgung durch ein beauftragtes Entsor­gungs­un­ter­nehmen in Form einer sog. "Bündelsammlung" durchführen. Der gegen die Unter­sa­gungs­ver­fügung gerichtete Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hatte im Beschwer­de­ver­fahren Erfolg.

Das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht - 7.Senat - hat ausgeführt, dass die gewerbliche Sammlung von Altpapier nach dem Abfallgesetz zulässig ist. Überwiegende öffentliche Interessen, die eine Untersagung der privaten gewerblichen Sammlung rechtfertigen könnten, hat der Antragsgegner (Landkreis Uelzen) nicht darlegen können. Insbesondere ist keine Beein­träch­tigung der Funkti­o­ns­fä­higkeit öffentlicher Entsor­gungs­ein­rich­tungen zu erkennen. Der Antragsgegner hat keine Investitionen für die Altpa­pie­rent­sorgung getätigt. Er lässt diese selbst durch ein privates Entsor­gungs­un­ter­nehmen durchführen. Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn die bisher durchgeführte "Bündelsammlung" mangels Rentabilität eingestellt werden müsste. Der Gesetzgeber mutet dem öffentlichen Entsor­gungs­träger Flexibilität zu, was es einschließt, das eigene Abfal­ler­fas­sungs­system zur Vermeidung von Gebüh­ren­stei­ge­rungen ggf. umzustellen.

In einem gegen den Landkreis Lüchow-Dannenberg geführten Paral­lel­ver­fahren beabsichtigt dieselbe Antragstellerin die Abgabe von 4.000 "blauen Tonnen" an private Haushalte. Auch in diesem Verfahren hat das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht - 7. Senat - dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen eine entsprechende Unter­sa­gungs­ver­fügung im Beschwer­de­ver­fahren stattgegeben.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Niedersachsen vom 29.01.2008

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