15.11.2024
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Sie sehen einen Müllwagen beim Abholden der Mülltonnen.

Dokument-Nr. 5947

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss11.02.2008

VGH Mannheim: Grünes Licht für "Blaue Tonne" in Karlsruhe

Eine private Entsor­gungsfirma (Antragstellerin) darf in Karlsruhe "Blaue Tonnen" aufstellen und Papier, Pappe und Kartonagen aus Privat­haus­halten einsammeln und entsorgen. Das hat der 10. Senat des Verwal­tungs­ge­richtshofs (VGH) im Verfahren des Eilrechts­schutzes mit Beschluss vom 11.02.2008 entschieden und damit die Beschwerde der Stadt Karlsruhe gegen einen gleichlautenden Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts Karlsruhe (siehe Presse­mit­teilung des Verwal­tungs­ge­richts vom 20.09.2007) zurückgewiesen.

Zur Begründung hat der VGH ausgeführt, dass das von der Stadt Karlsruhe ausgesprochene Verbot von den abfall­recht­lichen Bestimmungen nicht gedeckt sei. Die Antragstellerin habe zum einen nachgewiesen, dass sie die Abfälle einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zuführe; sie sei nämlich längere Zeit unbeanstandet im Auftrag der Stadt tätig gewesen. Zum anderen stünden der privaten Papiersammlung auch keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegen.

Hier komme es allein darauf an, ob durch die Tätigkeit der Antragstellerin die Funkti­o­ns­fä­higkeit der Abfal­l­ent­sorgung der Stadt gefährdet würde. Es fehlten aber Anhaltspunkte, dass die Stadt im Falle eines Rückzugs der Antragstellerin aus der gewerblichen Papiersammlung nicht mehr in der Lage sei, eine geordnete Abfuhr und Entsorgung dieser Abfälle aus privaten Haushalten vorzunehmen. Denn wegen der ohnehin erforderlichen Entsorgung der Wertstofftonnen sei der Stadt eine nennenswerte Reduzierung der Einsam­mel­lo­gistik und insbesondere des Perso­na­l­aufwands nicht möglich. Schließlich werde eine Gefährdung der Funkti­o­ns­fä­higkeit der öffentlich-rechtlichen Abfal­l­ent­sorgung nicht dadurch belegt, dass die Stadt nach ihren Prognosen künftig 80 % des bislang erfassten Altpapiers und damit bedeutende Verwer­tungs­erlöse verliere. Aus dem Fehlbedarf ergebe sich dann eine rechnerische Gebüh­re­n­er­höhung von 9,68 Euro pro Einwohner und Jahr.

Dieser Einwand einer unzumutbaren Gebüh­re­n­er­höhung schlage aber nach dem geltenden Gebührenrecht grundsätzlich nicht durch, denn für die Abfal­l­ent­sorgung könnten kostendeckend zu kalkulierende Benut­zungs­ge­bühren erhoben werden. Jedenfalls sei aber nicht erkennbar, dass die von der Stadt befürchtete Gebüh­re­n­er­höhung zu einer ernsthaften Gefährdung der Funkti­o­ns­fä­higkeit des öffentlich-rechtlichen Entsor­gungs­systems führen würde. Entscheidend komme hinzu, dass die Prognosen der Stadt völlig ungesichert seien und auf Spekulationen beruhten. Denn die Antragstellerin behaupte ihrerseits, dass nach ihren Erwartungen mittel- und längerfristig nicht mehr als fünf Prozent der Haushalte auf die Blaue Tonne umsteigen würden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Mannheim vom 14.02.2008

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