Zur Begründung hat der VGH ausgeführt, dass das von der Stadt Karlsruhe ausgesprochene Verbot von den abfallrechtlichen Bestimmungen nicht gedeckt sei. Die Antragstellerin habe zum einen nachgewiesen, dass sie die Abfälle einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zuführe; sie sei nämlich längere Zeit unbeanstandet im Auftrag der Stadt tätig gewesen. Zum anderen stünden der privaten Papiersammlung auch keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegen.
Hier komme es allein darauf an, ob durch die Tätigkeit der Antragstellerin die Funktionsfähigkeit der Abfallentsorgung der Stadt gefährdet würde. Es fehlten aber Anhaltspunkte, dass die Stadt im Falle eines Rückzugs der Antragstellerin aus der gewerblichen Papiersammlung nicht mehr in der Lage sei, eine geordnete Abfuhr und Entsorgung dieser Abfälle aus privaten Haushalten vorzunehmen. Denn wegen der ohnehin erforderlichen Entsorgung der Wertstofftonnen sei der Stadt eine nennenswerte Reduzierung der Einsammellogistik und insbesondere des Personalaufwands nicht möglich. Schließlich werde eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgung nicht dadurch belegt, dass die Stadt nach ihren Prognosen künftig 80 % des bislang erfassten Altpapiers und damit bedeutende Verwertungserlöse verliere. Aus dem Fehlbedarf ergebe sich dann eine rechnerische Gebührenerhöhung von 9,68 Euro pro Einwohner und Jahr.
Dieser Einwand einer unzumutbaren Gebührenerhöhung schlage aber nach dem geltenden Gebührenrecht grundsätzlich nicht durch, denn für die Abfallentsorgung könnten kostendeckend zu kalkulierende Benutzungsgebühren erhoben werden. Jedenfalls sei aber nicht erkennbar, dass die von der Stadt befürchtete Gebührenerhöhung zu einer ernsthaften Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungssystems führen würde. Entscheidend komme hinzu, dass die Prognosen der Stadt völlig ungesichert seien und auf Spekulationen beruhten. Denn die Antragstellerin behaupte ihrerseits, dass nach ihren Erwartungen mittel- und längerfristig nicht mehr als fünf Prozent der Haushalte auf die Blaue Tonne umsteigen würden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.02.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Mannheim vom 14.02.2008