21.11.2024
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Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss19.09.2007

"Blaue Tonne" in Karlsruhe kann kommenEilantrag einer Entsor­gungsfirma gegen Verbot zur Einsammlung und Verwertung von Altpapier erfolgreich

Das von der Stadt Karlsruhe gegenüber einer örtlichen Entsor­gungsfirma ausgesprochene Verbot, im Stadtgebiet von Karlsruhe „Blaue Tonnen“ aufzustellen und hierdurch gewerblich Papier, Pappe und Kartonagen aus privaten Haushalten einzusammeln und zu verwerten, ist rechtlich bedenklich. Dies hat nunmehr das Verwal­tungs­gericht Karlsruhe entschieden und damit einem entsprechenden Eilantrag der Firma statt gegeben.

Die Stadt Karlsruhe hatte der Antragstellerin mit sofortiger Wirkung untersagt, durch die „Blaue Tonne“ Altpapier einzusammeln und zu verwerten. Zur Begründung hatte die Stadt ausgeführt, die Antragstellerin habe nicht den Nachweis erbracht, dass sie zu einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung der Abfälle in der Lage sei. Vor allem stünden dem Einsatz der „Blauen Tonne“ überwiegende öffentliche Interessen entgegen. Durch die für Privathaushalte kostenlose Einsammlung bestehe die Gefahr, dass der Stadt Karlsruhe als öffentlich-rechtlichem Entsor­gungs­träger die Altpa­pie­rent­sorgung flächendeckend entzogen werde. Die Gebühren für die Wertstof­f­ent­sorgung könnten nur deshalb niedrig gehalten werden, weil in der Wertstofftonne ein erheblicher Altpapier-Anteil erfasst sei, für den Verwer­tungs­erlöse erzielt würden. Bei einem Wegfall dieser Verwer­tungs­erlöse wäre die Planungs­si­cherheit und Funkti­o­ns­fä­higkeit des öffentlich-rechtlichen Wertstof­f­ent­sor­gungs­systems im Stadtgebiet erheblich gefährdet.

Wie das Verwal­tungs­gericht ausführte, ist die Unter­sa­gungs­a­n­ordnung der Stadt Karlsruhe nicht durch das Abfallrecht gedeckt. Es bestünden keine Zweifel daran, dass die Antragstellerin nachweisen könne, von ihr eingesammeltes Altpapier werde einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt. Die Firma sei ein zertifizierter Entsor­gungs­fach­betrieb, der bundesweit und auch als Auftragnehmerin der Stadt Karlsruhe im Bereich der Altpa­pier­ver­wertung tätig sei.

Der gewerblichen Altpa­pier­sammlung der Antragstellerin stünden auch keine überwiegenden öffentlichen Interessen entsprechend den Zielen des Kreis­l­auf­wirt­schafts- und Abfallgesetzes entgegen. Selbst wenn man davon ausginge, dass durch das Konzept der Antragstellerin der Stadt Karlsruhe ein erheblicher Anteil des Altpapiers und der dazugehörigen Erlöse entginge, würde dies nach den Angaben der Stadt Karlsruhe allenfalls zu einer Erhöhung der Abfallgebühren um voraussichtlich 10 € pro Jahr führen, nicht jedoch deren Funkti­o­ns­fä­higkeit als öffentlich-rechtlicher Entsor­gungs­träger gefährden. Zwar sei auch denkbar, dass eine private Firma ihre Entsor­gung­s­tä­tigkeit wieder einstellen könnte und dann die Stadt Karlsruhe als öffentlich-rechtlicher Entsor­gungs­träger diesen Ausfall auffangen müsse. Es sei der Stadt Karlsruhe jedoch möglich und zumutbar, dies in ihrer Planung zu berücksichtigen - zumal die Stadt Karlsruhe selbst davon ausgehe, dass sich bei Einführung der „Blauen Tonne“ ihr Aufwand bei den Sammelfahrten hinsichtlich Personal und Fahrzeuge nicht wesentlich reduzieren werde. Ein der gewerblichen Altpa­pier­sammlung der Antragstellerin entge­gen­ste­hendes überwiegendes öffentliches Interesse liege auch nicht darin, dass die von der Antragsgegnerin betriebene Wertstoff-Mischtonne abfall­wirt­schaftliche Vorteile gegenüber der von der Antragstellerin beabsichtigten sortenreinen Erfassung des Altpapiers haben könnte. Vielmehr seien beide Erfas­sungs­systeme für eine geordnete Altpapierabfuhr und -entsorgung geeignet. Soweit bei Einführung der „Blauen Tonne“ die bislang Altpa­pier­samm­lungen durchführenden Vereine Einnahmen und Zuschüsse verlieren würden, begründe dies ebenfalls kein entge­gen­ste­hendes öffentliches Interesse. Denn die Förderung gemeinnütziger Organisationen sei kein abfallrechtlich beachtlicher Gesichtspunkt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Karlsruhe vom 20.09.2007

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