15.11.2024
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Dokument-Nr. 29350

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Beschluss23.10.2020Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein3 MR 47/20
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Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein Beschluss23.10.2020

Schleswig-Holsteinisches Beher­ber­gungs­verbot per Eilverfahren außer Vollzug gesetztNormen­kontrollantrag in der Hauptsache wird wohl Erfolg haben

Das des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungs­gericht hat entschieden, dass das per Landes­ver­ordnung erlassene Beher­ber­gungs­verbot rechtswidrig ist und bis zu einer Entscheidung über den in der Hauptsache gestellten Normen­kontrollantrag außer Vollzug gesetzt wird. Dieser Beschluss ist allgemein verbindlich, so dass sich jede Person darauf berufen kann und künftig auch von Gerichten und Behörden zu beachten ist.

Veranlasst ist die Entscheidung durch die dringende Notwendigkeit, schwere wirtschaftliche Nachteile für die im Land existierenden Beher­ber­gungs­be­triebe abzuwehren. Dazu zählen auch die von den beiden Antrag­stel­le­rinnen betriebenen Resorts bzw. Hotels in Travemünde, Grömitz und auf Sylt.

Gericht: Verstoß gegen das Gebot der Gleich­be­handlung

Nach summarischer Prüfung sei davon auszugehen, dass der Normen­kon­trol­lantrag in der Hauptsache Erfolg haben werde. Das von der Landesregierung durch Änderung der Corona-Bekämp­fungs­ver­ordnung zum 9. Oktober 2020 erlassene Beherbergungsverbot gelte nur für Personen, die zu touristischen Zwecken nach Schleswig-Holstein kämen, sich innerhalb der letzten 14 Tage in einem inländischen "Hochin­zi­denz­gebiet" aufgehalten hätten und kein Negativattest vorlegten. Dies verstoße gegen das Gebot der Gleich­be­handlung aus Art. 3 Abs. 1 GG. Angesichts der neuesten Erkenntnisse des Robert-Koch-Instituts nehme die Ausbreitung des Corona-Virus gerade in privaten Haushalten und bei privaten Begegnungen zu, während Ansteckungen in Hotels eher selten seien.

Nicht gerechtfertigte Benachteiligung bestimmter Personen

Unter diesen Umständen erweise sich das allein für die Anreise von Beher­ber­gungs­gästen zu touristischen Zwecken geltende Verbot als eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung gegenüber solchen Personen, die zu anderen als touristischen, aber ebenfalls privaten Zwecken anreisten, etwa um die Familie zu besuchen, ein Sorge- und Umgangsrecht wahrzunehmen oder um sich um schutz­be­dürftige Personen zu kümmern. Hinzu komme, dass Hotels und Beher­ber­gungs­stätten im Gegensatz zu privaten Quartieren über entsprechende Hygienekonzepte verfügten, sodass der Aufenthalt dort für die Verbreitung des Virus nicht (erheblich) ursächlich sei.

Quelle: Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht, ra-online (pm/pt)

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