21.11.2024
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Dokument-Nr. 31274

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Beschluss11.01.2022Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt3 R 216/21
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Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt Beschluss11.01.2022

Sachsen-Anhalt: OVG Magdeburg hält Prüfpflicht bei der 2G-Regel durch Ladenbetreiber für verhältnismäßigRichter weisen Antrag gegen 2G-Regelung im Einzelhandel in Sachsen-Anhalt zurück

Das Oberver­wal­tungs­gericht des Landes Sachsen-Anhalt hat den Antrag eines Betreibers von bundesweiten Filialen des Texti­l­ein­zel­handels auf Außer­voll­zug­setzung von § 2 a der Fünfzehnten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 (15. SARS-CoV-2-EindV) abgelehnt. Diese Bestimmung legt den Betreibern bestimmter Ladengeschäfte u. a. die Pflicht auf, die in Bezug auf ihre Verkaufsstellen nach der 15. SARS-CoV-2-EindV grundsätzlich auf geimpfte und genesene Personen beschränkte Zugangs­be­rech­tigung (2-G-Zugangsmodell) ihrer Kunden zu prüfen.

Das Oberver­wal­tungs­gericht ist zu dem Ergebnis gekommen, dass das Bundes-Infek­ti­o­ns­schutz­gesetz (IfSG) eine hinreichende gesetzliche Grundlage dafür bietet, den Zugang zu den vom Gesetz erfassten Geschäfts­be­trieben und Einrichtungen vom Nachweis der Impfung oder Genesung abhängig zu machen. Das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel, aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit in bestimmten Situationen den Zugang zu bestimmten Angeboten von der Vorlage entsprechender Nachweise abhängig zu machen, könne aber nur dann wirkungsvoll erreicht werden, wenn der Verord­nungsgeber ausdrücklich auch eine Kontrollpflicht regeln dürfe.

Richter: Zugangs­be­schränkung ist notwendig

Der Verord­nungsgeber habe die von der Antragstellerin beanstandete Zugangs­be­schränkung zu Geschäften des Einzelhandels und deren Kontrolle durch die Betreiber auch als notwendig ansehen dürften; insbesondere werde der strenge Verhält­nis­mä­ßig­keits­vor­behalt voraussichtlich gewahrt. Dazu führt der Senat aus: „Die angegriffenen Maßnahmen dienen der Erfüllung des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden staatlichen Schutzauftrags und damit verfas­sungs­rechtlich legitimen Zwecken. Sie zielen darauf ab, die weitere Verbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 zu verlangsamen sowie deren exponentielles Wachstum zu durchbrechen, um eine Überlastung des Gesund­heits­systems insgesamt zu vermeiden und die medizinische Versorgung sicherzustellen. Sowohl der Lebens- und Gesund­heits­schutz als auch die Funkti­o­ns­fä­higkeit des Gesund­heits­systems sind bereits für sich genommen überragend wichtige Gemein­wohl­belange und daher verfas­sungs­rechtlich legitime Zwecke.“

Maßnahme mit größten Effekten auf die Dynamik der Omikron-Welle

Eine andere Einschätzung sei - so der Senat - auch nicht im Hinblick darauf geboten, dass sich nunmehr verstärkt die Omikron-Variante ausbreite, bei der das Robert-Koch-Institut (RKI) davon ausgehe, dass sich auch (zweifach) immunisierte Personen mit einer deutlich höheren Wahrschein­lichkeit mit dieser Variante infizieren werden, als dies noch bei der Delta-Variante der Fall war. Denn das RKI messe von allen empfohlenen Maßnahmen konsequenten und flächen­de­ckenden Kontakt­be­schrän­kungen und dem Einsatz von infek­ti­o­ns­prä­ventiven Maßnahmen im Hinblick auf die durch die Omikron-Variante im gesamten Bundesgebiet befürchtete schlagartige Erhöhung der Infektionsfälle die größten Effekte auf die Dynamik der Omikron-Welle bei.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Magdeburg, ra-online (pm/pt)

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