21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen mehrere Chips und Würfel, wie sie im Casino verwendet werden.

Dokument-Nr. 33418

Drucken
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt Beschluss26.10.2023

Payment-Blocking: OVG bestätigt Rechtmäßigkeit der Untersagung von Zahlungen für unerlaubtes GlücksspielPayment-Blocking als wirksame Option im Kampf gegen unerlaubtes Glücksspiel

Das Ober­verwaltungs­gericht Sachsen-Anhalt hat die Beschwerde einer Veranstalterin von Glücksspielen gegen die Ablehnung ihres Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Unter­sagungs­verfügung für Zahlungs­dienst­leistungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel zurückgewiesen.

Die in Malta ansässige Antragstellerin bietet Online-Glücksspiele an, die u.a. auf deutsch­spra­chigen Internetseiten abrufbar waren, ohne über die nach dem Glücksspielstaatsvertrag für solche Spiele erforderliche Erlaubnis zu verfügen, sodass ihr das Veranstalten unerlaubter Glücksspiele untersagt wurde. Die Gemeinsame Glückss­piel­behörde der Länder mit Sitz in Halle (Saale) hat außerdem einem Zahlungs­dienst­leister die Mitwirkung an Zahlungen für unerlaubtes Glücksspiel an den Angeboten der Antragstellerin untersagt. Gegen diese Untersagung von Zahlungs­trans­ak­tionen (sogenanntes Payment-Blocking) ist die Antragstellerin in einem Eilverfahren vorgegangen. Das Verwal­tungs­gericht Halle (Saale) hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass für den Antrag kein Rechts­schutz­be­dürfnis bestehe, weil die Antragstellerin aufgrund der fehlenden Erlaubnis kein Glücksspiel in Deutschland betreiben dürfe.

Payment-Blocking mit Grundrecht der Berufsfreiheit und Unionsrecht vereinbar

Das OVG hat die Beschwerde der Antragstellerin gegen diesen Beschluss zurückgewiesen. Das Rechts­schutz­be­dürfnis sei der Antragstellerin zwar nicht abzusprechen, weil von der Untersagungsverfügung Blocka­de­wir­kungen auf Ein- und Auszahlungen für nicht verbotene Auslandsspiele ausgehen könnten. In der Sache sei der Antrag jedoch nicht begründet, weil die gegen den Zahlungs­dienst­leister gerichtete Unter­sa­gungs­ver­fügung nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung rechtmäßig sei. Die Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Glückss­piel­staats­vertrags, die der Glückss­piel­behörde ermögliche, Zahlungs­dienst­leis­tungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel zu unterbinden, sei mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes und den unions­recht­lichen Grundfreiheiten des freien Zahlungs­verkehrs und des freien Dienst­leis­tungs­verkehrs vereinbar.

Anordnungen des Payment-Blocking verhältnismäßig

Der Verhält­nis­mä­ßig­keits­grundsatz sei auch im Hinblick darauf, dass sich Anordnungen des Payment-Blocking auch auf Zahlungen für nicht verbotene Glücksspiele im Ausland auswirken können (sogenanntes Overblocking), nicht verletzt. Der Senat gehe zwar davon aus, dass ein Zahlungs­dienst­leister bei einer Einzahlung nicht mit vollständiger Gewissheit feststellen könne, ob die jeweilige Zahlung aus Deutschland oder aus dem Ausland erfolge. Zahlungs­dienst­leister könnten aber im Rahmen ihres Vertrags­ver­hält­nisses mit dem in der Unter­sa­gungs­ver­fügung bezeichneten Glückss­pie­lan­bieter Nachweise darüber verlangen, dass der Anbieter hinreichende (technische) Vorkehrungen getroffen habe, um unerlaubtes Glücksspiel auszuschließen. Selbst wenn man davon ausgehe, dass Zahlungs­dienst­leister letztlich gezwungen seien, die Geschäfte mit einem Glückss­pie­lan­bieter vollständig abzubrechen, könnten Anordnungen des Payment-Blocking dem Verhält­nis­mä­ßig­keits­grundsatz entsprechen. Hierzu habe die Glückss­piel­behörde im jeweiligen Einzelfall eine Ermes­sen­s­ent­scheidung zu treffen. Im konkreten Fall sei die Ermes­sen­s­ent­scheidung der Glückss­piel­behörde, die mit dem Gefähr­dungs­po­tential von Online-Glücksspielen und der Bekämpfung von Suchtgefahren begründet worden sei, nicht zu beanstanden, zumal das unerlaubte Glücksspiel in Deutschland eine tragende Säule des Geschäfts­be­triebs der Antragstellerin gewesen sei. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, ra-online (pm/ab)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss33418

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI