14.12.2024
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Dokument-Nr. 33418

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Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt Beschluss26.10.2023

Payment-Blocking: OVG bestätigt Rechtmäßigkeit der Untersagung von Zahlungen für unerlaubtes GlücksspielPayment-Blocking als wirksame Option im Kampf gegen unerlaubtes Glücksspiel

Das Ober­verwaltungs­gericht Sachsen-Anhalt hat die Beschwerde einer Veranstalterin von Glücksspielen gegen die Ablehnung ihres Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Unter­sagungs­verfügung für Zahlungs­dienst­leistungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel zurückgewiesen.

Die in Malta ansässige Antragstellerin bietet Online-Glücksspiele an, die u.a. auf deutsch­spra­chigen Internetseiten abrufbar waren, ohne über die nach dem Glücksspielstaatsvertrag für solche Spiele erforderliche Erlaubnis zu verfügen, sodass ihr das Veranstalten unerlaubter Glücksspiele untersagt wurde. Die Gemeinsame Glückss­piel­behörde der Länder mit Sitz in Halle (Saale) hat außerdem einem Zahlungs­dienst­leister die Mitwirkung an Zahlungen für unerlaubtes Glücksspiel an den Angeboten der Antragstellerin untersagt. Gegen diese Untersagung von Zahlungs­trans­ak­tionen (sogenanntes Payment-Blocking) ist die Antragstellerin in einem Eilverfahren vorgegangen. Das Verwal­tungs­gericht Halle (Saale) hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass für den Antrag kein Rechts­schutz­be­dürfnis bestehe, weil die Antragstellerin aufgrund der fehlenden Erlaubnis kein Glücksspiel in Deutschland betreiben dürfe.

Payment-Blocking mit Grundrecht der Berufsfreiheit und Unionsrecht vereinbar

Das OVG hat die Beschwerde der Antragstellerin gegen diesen Beschluss zurückgewiesen. Das Rechts­schutz­be­dürfnis sei der Antragstellerin zwar nicht abzusprechen, weil von der Untersagungsverfügung Blocka­de­wir­kungen auf Ein- und Auszahlungen für nicht verbotene Auslandsspiele ausgehen könnten. In der Sache sei der Antrag jedoch nicht begründet, weil die gegen den Zahlungs­dienst­leister gerichtete Unter­sa­gungs­ver­fügung nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung rechtmäßig sei. Die Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Glückss­piel­staats­vertrags, die der Glückss­piel­behörde ermögliche, Zahlungs­dienst­leis­tungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel zu unterbinden, sei mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes und den unions­recht­lichen Grundfreiheiten des freien Zahlungs­verkehrs und des freien Dienst­leis­tungs­verkehrs vereinbar.

Anordnungen des Payment-Blocking verhältnismäßig

Der Verhält­nis­mä­ßig­keits­grundsatz sei auch im Hinblick darauf, dass sich Anordnungen des Payment-Blocking auch auf Zahlungen für nicht verbotene Glücksspiele im Ausland auswirken können (sogenanntes Overblocking), nicht verletzt. Der Senat gehe zwar davon aus, dass ein Zahlungs­dienst­leister bei einer Einzahlung nicht mit vollständiger Gewissheit feststellen könne, ob die jeweilige Zahlung aus Deutschland oder aus dem Ausland erfolge. Zahlungs­dienst­leister könnten aber im Rahmen ihres Vertrags­ver­hält­nisses mit dem in der Unter­sa­gungs­ver­fügung bezeichneten Glückss­pie­lan­bieter Nachweise darüber verlangen, dass der Anbieter hinreichende (technische) Vorkehrungen getroffen habe, um unerlaubtes Glücksspiel auszuschließen. Selbst wenn man davon ausgehe, dass Zahlungs­dienst­leister letztlich gezwungen seien, die Geschäfte mit einem Glückss­pie­lan­bieter vollständig abzubrechen, könnten Anordnungen des Payment-Blocking dem Verhält­nis­mä­ßig­keits­grundsatz entsprechen. Hierzu habe die Glückss­piel­behörde im jeweiligen Einzelfall eine Ermes­sen­s­ent­scheidung zu treffen. Im konkreten Fall sei die Ermes­sen­s­ent­scheidung der Glückss­piel­behörde, die mit dem Gefähr­dungs­po­tential von Online-Glücksspielen und der Bekämpfung von Suchtgefahren begründet worden sei, nicht zu beanstanden, zumal das unerlaubte Glücksspiel in Deutschland eine tragende Säule des Geschäfts­be­triebs der Antragstellerin gewesen sei. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, ra-online (pm/ab)

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