21.11.2024
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Dokument-Nr. 29271

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Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt Beschluss17.08.2020

Dritter grundsätzlich nicht berechtigt zur Anfechtung einer denkma­l­recht­lichen Genehmigung zum Abriss eines GebäudesAnfech­tungsrecht kann Eigentümer des Denkmals zustehen

Ein Dritter ist grundsätzlich nicht berechtigt, eine denkma­l­rechtliche Genehmigung zum Abriss eines Gebäudes anzufechten. Ein solches Anfech­tungsrecht kann aber dem Eigentümer des Denkmals zustehen. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Sachsen-Anhalt entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2017 wurde der Eigentümerin eines unter Denkmalschutz stehenden Gebäudes in Sachsen-Anhalt die Genehmigung zum Abriss erteilt. Zuvor hatte ein ortsansässiger Architekt versucht, das Grundstück zu erwerben, um das Gebäude zu erhalten. Der Architekt war mit dem Abriss nicht einverstanden und erhob daher gegen die Baugenehmigung Klage.

Verwal­tungs­gericht wies Klage als unzulässig ab

Das Verwal­tungs­gericht Magdeburg wies die Klage als unzulässig ab. Seiner Auffassung nach fehle es an der erforderlichen Klagebefugnis des Architekten. Die Abrissgenehmigung betreffe den Kläger nicht in eigenen Rechts­po­si­tionen. Das Denkmal­schutzrecht kenne keine Vorschrift, die dem engagierten Bürger ein eigenes einklagbares Recht einräumt, auch kein Recht, ein bestimmtes Denkmal zu erhalten. Das Gesetz schütze die Denkmäler im Interesse der Allgemeinheit, aber nicht im Interesse Einzelner. Da das Gericht die Berufung nicht zuließ, beantragte der Kläger die Zulassung der Berufung.

Oberver­wal­tungs­gericht verneint ebenfalls Recht des Dritten auf Anfechtung einer denkma­l­recht­lichen Abriss­ge­neh­migung

Das Oberver­wal­tungs­gericht Sachsen-Anhalt ließ die Berufung nicht zu. Denn es bestehen seiner Ansicht nach keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwal­tungs­ge­richt­lichen Entscheidung. Soweit das Bundes­ver­wal­tungs­gericht ein Anfech­tungsrecht gegen denkma­l­rechtliche Entscheidungen für den Eigentümer eines Denkmals bejaht, ergebe sich daraus nicht, dass auch andere Personen berechtigt sein können, solche Entscheidungen anzufechten.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, ra-online (vt/rb)

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