23.11.2024
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Dokument-Nr. 31667

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss07.03.2022

Keine Klagebefugnis gegen Baugenehmigung bei fernliegender Beein­träch­tigung des NachbarnNachba­r­grundstück liegt 50 m vom Vorha­ben­grundstück entfernt

Soll ein 12 m hohes Wohngebäude errichtet werden, so ist ein 50 m vom Vorha­ben­grundstück entfernter Nachbar nicht in seinen Rechten verletzt. Es fehlt insofern an der Klagebefugnis. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf ein Grundstück in Nordrhein-Westfalen sollte ein max. 12 m hohes Wohngebäude errichtet werden. Ein Nachbar fühlte sich durch das Vorhaben in seinen Rechten verletzt und klagte gegen das Bauvorhaben. Zudem beantragte er Eilrechtsschutz. Das Grundstück des Nachbarn war 50 m vom Vorha­ben­grundstück entfernt. Das Verwal­tungs­gericht Minden wies den Eilantrag zurück. Es konnte nicht erkennen, dass der Nachbar in seinen Rechten verletzt sei. Es fehle insofern an der Antrags- bzw. Klagebefugnis. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde des Nachbarn.

Fehlen der Antrags- bzw. Klagebefugnis

Das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen bestätigte die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts. Es sei angesichts der Entfernung zwischen dem Nachbargrundstück und dem Vorha­ben­grundstück sowie dem Umfang des Bauvorhabens nicht ansatzweise erkennbar, dass der Nachbar durch das Bauvorhaben in seinem Anspruch auf Rücksichtnahme verletzt sein könnte.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)

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