Dokument-Nr. 31667
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- Verwaltungsgericht Minden, Beschluss, 9 L 694/21
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss07.03.2022
Keine Klagebefugnis gegen Baugenehmigung bei fernliegender Beeinträchtigung des NachbarnNachbargrundstück liegt 50 m vom Vorhabengrundstück entfernt
Soll ein 12 m hohes Wohngebäude errichtet werden, so ist ein 50 m vom Vorhabengrundstück entfernter Nachbar nicht in seinen Rechten verletzt. Es fehlt insofern an der Klagebefugnis. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf ein Grundstück in Nordrhein-Westfalen sollte ein max. 12 m hohes Wohngebäude errichtet werden. Ein Nachbar fühlte sich durch das Vorhaben in seinen Rechten verletzt und klagte gegen das Bauvorhaben. Zudem beantragte er Eilrechtsschutz. Das Grundstück des Nachbarn war 50 m vom Vorhabengrundstück entfernt. Das Verwaltungsgericht Minden wies den Eilantrag zurück. Es konnte nicht erkennen, dass der Nachbar in seinen Rechten verletzt sei. Es fehle insofern an der Antrags- bzw. Klagebefugnis. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde des Nachbarn.
Fehlen der Antrags- bzw. Klagebefugnis
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Es sei angesichts der Entfernung zwischen dem Nachbargrundstück und dem Vorhabengrundstück sowie dem Umfang des Bauvorhabens nicht ansatzweise erkennbar, dass der Nachbar durch das Bauvorhaben in seinem Anspruch auf Rücksichtnahme verletzt sein könnte.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.04.2022
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)
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