18.10.2024
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Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt Urteil10.11.2011

Bestellung eines Bezirks­schorn­stein­fe­ger­meisters kann nicht wegen rechtextremer Gesinnung widerrufen werdenAktivitäten in der recht­s­ex­tre­mis­tischen Szene zeigen keine Auswirkungen auf Zuverlässigkeit bei Aufga­be­n­er­füllung als Bezirks­schorn­steinfeger

Der Widerruf der Bestellung eines Bezirks­schorn­stein­fegers wegen dessen recht­s­ex­tre­mis­tischer Gesinnung ist rechtswidrig, wenn seine privaten Aktivitäten keinerlei Auswirkungen auf die Zuverlässigkeit seiner Aufga­ben­wahr­nehmung haben. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberver­wal­tungs­ge­richts Sachsen-Anhalt hervor.

Im zugrunde liegenden Fall wurde eine Bestellung als Bezirks­schorn­stein­fe­ger­meister wegen rechtsextremer Gesinnung und rechtsextremen Verhaltens des Mannes vom Landes­ver­wal­tungsamt Sachsen-Anhalt widerrufen.

Gesetzlichen Voraussetzungen für Widerruf der Bestellung nicht erfüllt

Das Oberver­wal­tungs­gericht Sachsen-Anhalt hat sich der Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts Halle angeschlossen, dass in dem maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behör­den­ent­scheidung die gesetzlichen Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Nr. 1 Schorn­stein­fe­ger­gesetz* für den Widerruf der Bestellung des Klägers nicht erfüllt gewesen seien. Der Widerruf der Bestellung war vor allem mit den Aktivitäten des Klägers für die NPD und einer daraus zu folgernden fehlenden Zuverlässigkeit für die Ausübung des Berufs des Bezirks­schorn­stein­fe­ger­meisters begründet worden.

Anhaltspunkte für negative Auswirkungen der Aktivitäten auf Zuverlässigkeit der Aufga­ben­wahr­nehmung nicht erkennbar

Zwar könne - so das Oberver­wal­tungs­gericht - auch ein Verhalten im privaten Bereich die Unzuver­läs­sigkeit des Bezirks­schorn­stein­fe­ger­meisters für seinen Beruf begründen. Insoweit müsse es sich aber um ein Verhalten handeln, welches Auswirkungen auf die Zuverlässigkeit der Aufga­ben­wahr­nehmung habe. Hierfür gebe es aber keine hinreichend konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte.

Schorn­stein­fe­ger­gesetz setzt keine spezifische Verfas­sungstreue des Bezirks­schorn­stein­fe­ger­meisters voraus

Die dem Kläger vorgeworfenen Aktivitäten in der recht­s­ex­tre­mis­tischen Szene seien für sich genommen nicht geeignet, die persönliche Zuverlässigkeit des Klägers für die Erfüllung seiner Aufgabe als Bezirks­schorn­stein­fe­ger­meister zu verneinen. Zwar zeigte sicher das Gericht davon überzeugt, dass sich der Kläger mit den Zielen der NPD identifiziere und sich aktiv für die Partei einsetze. Für die Entscheidung war aber letztlich ausschlaggebend, dass das hier maßgebliche Schornsteinfegergesetz aus dem Jahr 1969 eine spezifische Verfassungstreue des Bezirks­schorn­stein­fe­ger­meisters, wie sie etwa für Beamte gilt, nicht voraussetzt.

Das Oberver­wal­tungs­gericht hat die Revision zum Bundes­ver­wal­tungs­gericht zugelassen, damit der Rechtsbegriff der „persönlichen Zuverlässigkeit“ gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1 Schorn­stein­fe­ger­gesetz höchst­rich­terlich geklärt werden kann.

*§ 11 Abs. 2 Nr. 1 Schorn­stein­fe­ger­gesetz lautet:

Erläuterungen
„Die Bestellung als Bezirks­schorn­stein­fe­ger­meister ist nach Anhörung des Vorstandes der Schorn­stein­fe­ge­rinnung zu widerrufen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Bezirks­schorn­stein­fe­ger­meister nicht die erforderliche persönliche oder fachliche Zuverlässigkeit für die Ausübung seines Berufs besitzt.“

Quelle: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt/ra-online

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