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Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt Urteil10.11.2011
Bestellung eines Bezirksschornsteinfegermeisters kann nicht wegen rechtextremer Gesinnung widerrufen werdenAktivitäten in der rechtsextremistischen Szene zeigen keine Auswirkungen auf Zuverlässigkeit bei Aufgabenerfüllung als Bezirksschornsteinfeger
Der Widerruf der Bestellung eines Bezirksschornsteinfegers wegen dessen rechtsextremistischer Gesinnung ist rechtswidrig, wenn seine privaten Aktivitäten keinerlei Auswirkungen auf die Zuverlässigkeit seiner Aufgabenwahrnehmung haben. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt hervor.
Im zugrunde liegenden Fall wurde eine Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister wegen rechtsextremer Gesinnung und rechtsextremen Verhaltens des Mannes vom Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt widerrufen.
Gesetzlichen Voraussetzungen für Widerruf der Bestellung nicht erfüllt
Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt hat sich der Auffassung des Verwaltungsgerichts Halle angeschlossen, dass in dem maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung die gesetzlichen Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Nr. 1 Schornsteinfegergesetz* für den Widerruf der Bestellung des Klägers nicht erfüllt gewesen seien. Der Widerruf der Bestellung war vor allem mit den Aktivitäten des Klägers für die NPD und einer daraus zu folgernden fehlenden Zuverlässigkeit für die Ausübung des Berufs des Bezirksschornsteinfegermeisters begründet worden.
Anhaltspunkte für negative Auswirkungen der Aktivitäten auf Zuverlässigkeit der Aufgabenwahrnehmung nicht erkennbar
Zwar könne - so das Oberverwaltungsgericht - auch ein Verhalten im privaten Bereich die Unzuverlässigkeit des Bezirksschornsteinfegermeisters für seinen Beruf begründen. Insoweit müsse es sich aber um ein Verhalten handeln, welches Auswirkungen auf die Zuverlässigkeit der Aufgabenwahrnehmung habe. Hierfür gebe es aber keine hinreichend konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte.
Schornsteinfegergesetz setzt keine spezifische Verfassungstreue des Bezirksschornsteinfegermeisters voraus
Die dem Kläger vorgeworfenen Aktivitäten in der rechtsextremistischen Szene seien für sich genommen nicht geeignet, die persönliche Zuverlässigkeit des Klägers für die Erfüllung seiner Aufgabe als Bezirksschornsteinfegermeister zu verneinen. Zwar zeigte sicher das Gericht davon überzeugt, dass sich der Kläger mit den Zielen der NPD identifiziere und sich aktiv für die Partei einsetze. Für die Entscheidung war aber letztlich ausschlaggebend, dass das hier maßgebliche Schornsteinfegergesetz aus dem Jahr 1969 eine spezifische Verfassungstreue des Bezirksschornsteinfegermeisters, wie sie etwa für Beamte gilt, nicht voraussetzt.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen, damit der Rechtsbegriff der „persönlichen Zuverlässigkeit“ gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1 Schornsteinfegergesetz höchstrichterlich geklärt werden kann.
*§ 11 Abs. 2 Nr. 1 Schornsteinfegergesetz lautet:
„Die Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister ist nach Anhörung des Vorstandes der Schornsteinfegerinnung zu widerrufen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Bezirksschornsteinfegermeister nicht die erforderliche persönliche oder fachliche Zuverlässigkeit für die Ausübung seines Berufs besitzt.“
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.11.2011
Quelle: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt/ra-online
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