21.11.2024
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Verwaltungsgericht Halle Urteil29.04.2010

Rechtsextreme Gesinnung – Bezirks­schorn­steinfeger darf weiterarbeitenAufgaben eines Bezirks­schorn­stein­fe­ger­meisters setzen keine Verfas­sungstreue voraus

Die Bestellung eines Bezirks­schorn­stein­fegers kann nicht wegen dessen recht­s­ex­tre­mis­tischer Gesinnung widerrufen werden. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Halle.

Im zugrunde liegenden Fall wurde eine Bestellung als Bezirks­schorn­stein­fe­ger­meister wegen rechtsextremer Gesinnung und rechtsextremen Verhaltens des Mannes vom Landes­ver­wal­tungsamt Sachsen-Anhalt widerrufen.

Verfas­sungstreue keine Voraussetzung für Schorn­stein­fe­gerberuf

Gegen diesen Widerruf wehrte sich der Schornsteinfeger erfolgreich vor dem Verwal­tungs­gericht Halle. Das Verwal­tungs­gericht ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Rechtsstellung und die Aufgaben eines Bezirks­schorn­stein­fe­ger­meisters keine Verfassungstreue voraussetzen.

Fehlende Verfas­sungstreue kann nicht als Unzuver­läs­sigkeit gewertet werden

Deshalb rechtfertigt fehlende Verfas­sungstreue nicht den Widerruf der Bestellung als Bezirks­schorn­stein­fe­ger­meister wegen Unzuver­läs­sigkeit. Fehlende Verfas­sungstreue führt erst dann zur Unzuver­läs­sigkeit, wenn sich die politische Gesinnung des Bezirks­schorn­stein­fe­ger­meisters auf die Erfüllung seiner beruflichen Pflichten auswirkt, indem er etwa seine berufliche Betätigung zielgerichtet dazu nutzt, seine politische Überzeugung weiter­zu­ver­breiten. Im entschiedenen Fall aber waren die fachliche Tätigkeit und das persönliche Verhalten des Bezirks­schorn­stein­fe­ger­meisters bei seiner Berufsausübung nicht zu beanstanden.

Damit behält der Bezirks­schorn­stein­fe­ger­meister seinen Kehrbezirk bis zum regulären Auslaufen seiner Bestellung (Ende 2014).

Quelle: ra-online, VG Halle

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