21.11.2024
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Dokument-Nr. 32832

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Beschluss22.03.2023Oberverwaltungsgericht Saarlouis2 B 10/23
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Oberverwaltungsgericht Saarlouis Beschluss22.03.2023

Landkreis zur Gewährleistung von Kita-Plätzen verpflichtetGesetzlicher Anspruch auf frühkindliche Förderung muss erfüllt werden

Das Ober­verwaltungs­gericht des Saarlandes hat den Landkreis Neunkirchen verpflichtet, einem knapp dreijährigen und einem etwa eineinhalb Jahre alten Kind jeweils ab sofort einen wohnortnahen Betreuungsplatz in einer Kinder­tages­einrichtung oder Kinder­ta­gespflege nachzuweisen. Der Platz muss von Montag bis Freitag in der Zeit zwischen 7.00 Uhr und 15.30 Uhr eine Betreuung gewährleisten.

Die Eltern der beiden Kinder hatten den Landkreis unter Vorlage mehrerer Absagen aufgefordert, einen Kita-Platz für die beiden Kinder nachzuweisen. Sie machten geltend, der Vater sei vollschichtig in Saarbrücken beschäftigt und die Mutter wolle wieder ihre Tätigkeit in einem Kreis­kran­kenhaus aufnehmen, was ihr aber wegen der Betreuung ihrer Kinder nicht möglich sei. Daraufhin teilte ihnen der Landkreis mit, dass er einen Kita-Platz nicht zur Verfügung stellen könne. Der unter Hinweis auf die bundes­ge­setzliche Verpflichtung, einen Betreuungsplatz wohnortnah zur Verfügung zu stellen (aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII), gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde erstinstanzlich vom Verwal­tungs­gericht des Saarlandes zurückgewiesen. Es nahm an, die Eltern seien auf den beanspruchten Betreuungsplatz nicht angewiesen, weil die Mutter ihre Elternzeit zwischen­zeitlich verlängert habe.

Angewiesenheit der Eltern auf beanspruchten Betreuungsplatz irrelevant

Der dagegen erhobenen Beschwerde hat dem OVG nunmehr im Wesentlichen entsprochen. Zur Begründung verweist der unanfechtbare Beschluss darauf, dass der gesetzliche Anspruch unbedingt ausgestaltet sei und daher die vom Verwal­tungs­gericht angenommene Angewiesenheit der Eltern auf den beanspruchten Betreuungsplatz nicht voraussetze. Die Vorschrift verschaffe Kindern, die das erste Lebensjahr vollendet haben, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres einen eigenen Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung im Rahmen eines öffentlich-rechtlich geförderten Betreu­ungs­ver­hält­nisses. Dieser Anspruch sei keinem Kapazi­täts­vor­behalt unterworfen. Der Landkreis sei verpflichtet, eine Betreu­ungs­in­fra­s­truktur sicherzustellen und gegebenenfalls auch die vorhandenen Kapazitäten so zu erweitern, dass sämtlichen anspruchs­be­rech­tigten Kindern ein ihrem Bedarf entsprechender Betreuungsplatz nachgewiesen werden könne.

Verlängerte Elternzeit steht Anspruch nicht entgegen

Dem Anspruch stehe auch nicht entgegen, dass die Mutter der Kinder ihre Elternzeit verlängert habe, zumal dies nach ihren Angaben vorsorglich deswegen erfolgt sei, weil nicht absehbar gewesen sei, ob und wann eine Betreu­ungs­mög­lichkeit für ihre Kinder zur Verfügung stehe. Sorge­be­rechtigte könnten auch dann eine Halb- oder Ganztags­be­treuung für ihr Kind in einer Halb- oder Ganztags­be­treuung in Anspruch nehmen, wenn sie überhaupt nicht oder nur zum Teil erwerbstätig seien. Sie könnten auch nicht auf die Inanspruchnahme einer Tagesmutter oder eines Tagesvaters verwiesen werden.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Saarlouis, ra-online (pm/ab)

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