21.11.2024
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Dokument-Nr. 29476

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Oberverwaltungsgericht Saarland Beschluss17.11.2020

Eilanträge gegen Betriebsverbot für Kosmetikstudios und Massage-Praxen in der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie erfolgreichBetrie­bs­schließung von Massagepraxen und Kosmetikstudios voraussichtlich ungerecht­fertigte Ungleich­be­handlung

Das Ober­verwaltungs­gericht des Saarlandes hat mit Beschlüssen vom 17.11.2020 den Anträgen von Betreibern von Massage-Praxen und Kosmetikstudios gegen die Betrie­bs­un­ter­sagung in § 7 Abs. 4 Satz 1 der aktuellen Verordnung der Landesregierung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie stattgegeben. Die einschlägige Regelung in § 7 Abs. 4 der Rechts­ver­ordnung untersagt die Erbringung körpernaher Dienst­leis­tungen, wie sie in Kosmetikstudios, Massage-Praxen und ähnlichen Betrieben erfolgt. Heilmit­te­ler­bringer und Gesund­heits­berufe sind von den Betriebs­untersagungen ausgenommen. Der Betrieb von Friseursalons und Tattoo- bzw. Piercing-Studios ist im Rahmen der bestehenden Hygienekonzepte weiterhin zulässig.

Die Antragsteller hatten geltend gemacht, die generelle Untersagung des Betriebs von Kosmetikstudios und Massage-Praxen sei mit der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit nicht vereinbar. Auch liege ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz vor, soweit Friseurbetriebe geöffnet bleiben dürften. Der Betrieb unter den vorgegebenen Hygie­nean­for­de­rungen stelle ein milderes, gleichermaßen geeignetes Mittel zur Bekämpfung der Infek­ti­o­ns­ge­fahren dar als die Betrie­bs­schließung.

Betriebsverbot für Kosmetikstudios und Massage-Praxen voraussichtlich nicht gerechtfertigte Ungleich­be­handlung dar

Das Oberver­wal­tungs­ge­richts hat entschieden, dass das umfassende Betriebsverbot für Kosmetikstudios und Massage-Praxen unter Berück­sich­tigung der von den Antragstellern dargelegten umfangreichen Siche­rungs­maß­nahmen und Hygie­ne­kon­zepten voraussichtlich eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleich­be­handlung gegenüber anderen in der Verordnung zugelassenen "körpernahen Dienstleistern" darstellt. Nach den Angaben des Robert-Koch-Instituts zu den Infek­ti­o­ns­ge­schehen lasse sich keine Relevanz von Kosmetikstudios und Massagepraxen für die Weiter­ver­breitung des Corona-Virus entnehmen.

Privilegierung des Weiterbetriebs von Friseursalons und Tattoo- bzw. Piercing-Studios nicht gerechtfertigt

Sachlich nicht zu rechtfertigen sei die in dem § 7 Abs. 4 S. 3 der Rechts­ver­ordnung enthaltene Privilegierung des Weiterbetriebs von Friseursalons und Tattoo- bzw. Piercing-Studios im Verhältnis zu den einem vollständigen Verbot unterworfenen Gewerben der Antragsteller. Vergleiche man die von den Antragstellern geschilderten, strengen Hygienevorgaben unterliegenden Arbeits- und Betriebsabläufe insbesondere mit den durch einen deutlich höheren Kundendurchlauf geprägten Friseursalons, sei es nicht nachvollziehbar, warum unter dem hier maßgeblichen Kriterium der Pande­mie­be­kämpfung Massage-Praxen und Kosmetikstudios vorläufig geschlossen werden müssten, wohingegen die Friseur­ge­schäfte aus Sicht des Verord­nungs­gebers hinnehmbar erschienen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Saarland, ra-online (pm/aw)

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