21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen eine Reihe mit gelben Aktenordnern, die mit Barcodes markiert sind.

Dokument-Nr. 29368

Drucken
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Saarland Beschluss28.10.2020

OVG Saarlouis setzt Vorverlegung der Sperrstunde für Gaststätten außer VollzugVorverlegung der Sperrstunde stellt Eingriff in grundgesetzlich geschützte Berufsfreiheit dar

Das Oberverwaltungs­gericht des Saarlandes in Saarlouis hat mit Beschluss vom 28.10.2020, den § 3 Abs. 1 der Verordnung hinsichtlich Maßnahmen gegen die Verbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 bei regionalem Infek­ti­o­ns­ge­schehen im Landkreis St. Wendel vom 18.10.2020 vorläufig außer Vollzug gesetzt, soweit darin die Untersagung des Betriebs eines Gaststät­ten­ge­werbes in der Zeit von 23 bis 1 Uhr des jeweiligen Folgetages angeordnet wird.

Der Betreiber einer Gaststätte in St. Wendel hat sich mit einem Normen­kon­trol­lantrag in der Hauptsache (Aktenzeichen 2 C 295/20) und zugleich mit einem Eilverfahren gegen die Vorverlegung der Sperrstunde gewendet. Er hat im Wesentlichen geltend gemacht, da den Gaststät­ten­be­treibern bereits eine Vielzahl von Schutz- und Hygienevorgaben einschließlich eines Alkohol­aus­schank­verbots ab 23 Uhr auferlegt worden seien, erscheine die weitere Einschränkung der Berufsfreiheit durch eine Sperrstunde als nicht mehr verhältnismäßig. Es sei nicht ersichtlich, dass von dem Offenhalten einer Gaststätte über den Zeitraum von 23 Uhr hinaus eine signifikante Erhöhung des Infek­ti­o­ns­risikos ausgehe.

OVG: Vorverlegung der Sperrstunde verletzt Berufsfreiheit

Das Oberver­wal­tungs­ge­richts hat im Eilverfahren entschieden, dass die angeordnete Vorverlegung der Sperrstunde auf 23 Uhr gegenüber der bereits bisher aufgrund des Hygieneplans der saarländischen Landesregierung für Gastronomie- und Gewerbebetriebe geltenden Beschränkung der Öffnungszeiten auf die Zeit zwischen 6 und 1 Uhr nicht mit der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit des Antragstellers vereinbar ist. Die Vorverlegung der Sperrstunde auf 23 Uhr dürfte zwar noch geeignet sein, um der Ausbreitung des Infek­ti­o­ns­ge­schehens entgegen zu wirken, das Gericht vermochte jedoch nicht zu erkennen, dass es sich bei der Vorverlegung auf 23 Uhr noch um eine insgesamt erforderliche Maßnahme handelt.

Vorge­schriebenen Hygie­nean­for­de­rungen und geltende Alkoholverbot stellen mildere und gleichermaßen geeignete Mittel dar

Der Betrieb unter den vorge­schriebenen Hygie­nean­for­de­rungen und das ab 23 Uhr geltende Alkoholverbot stellten mildere, gleichermaßen geeignete Mittel zur Bekämpfung der Infek­ti­o­ns­ge­fahren dar. vorge­schriebenen Hygie­nean­for­de­rungen und das ab 23.00 Uhr geltende Alkoholverbot stellten demnach mildere, gleichermaßen geeignete Mittel, zur Bekämpfung der Infek­ti­o­ns­ge­fahren dar. Auszugehen sei davon, dass nach den bisher vom RKI aufbereiteten Daten das Infek­ti­o­ns­umfeld "Gaststätte" gegenüber anderen Infek­ti­o­ns­um­feldern wie dem privaten Haushalt, Alten- und Pflegeheimen, Krankenhäusern und dem Arbeitsplatz ersichtlich eine untergeordnete Rolle spiele. Das Risiko einer alkohol­be­dingten Beein­träch­tigung der Disziplin hinsichtlich der Einhaltung von Hygiene- und Abstands­maß­nahmen werde bereits durch das vom Landkreis St. Wendel verfügte Alkoholverbot abgedeckt.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Saarland, ra-online (pm/ab)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss29368

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI