Dokument-Nr. 22022
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- Verwaltungsgericht Saarlouis, Beschluss25.08.2015, 5 L 591/15
- Bordellbetrieb im Gewerbegebiet zulässig: Bordell ist nicht als Vergnügungsstätte im Sinne des Städtebaurechts anzusehenVerwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss05.03.2012, 5 S 3239/11
- Bordellähnlicher Betrieb im Mischgebiet unzulässigVerwaltungsgericht Neustadt, Beschluss10.02.2009, 3 L 1448/08.NW
- Kleiner Bordellbetrieb ohne Wohnnutzung in faktischem Industriegebiet zulässigBayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil09.09.2020, 9 BV 17.2417
Oberverwaltungsgericht Saarland Beschluss10.11.2015
Genehmigungsfähigkeit einer als bordellähnlicher Betrieb zu wertendenen gewerblichen Zimmervermietung im "Kerngebiet"Bordelle und bordellartige Betriebe sind als Gewerbetriebe zu qualifizieren
Eine als bordellähnlicher Betrieb zu wertende gewerbliche Zimmervermietung ist in einem Kerngebiet im Sinne des § 7 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) grundsätzlich genehmigungsfähig. Ein Bordell oder bordellartiger Betrieb ist als Gewerbebetreib und nicht als Vergnügungsstätte zu werten. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Saarland hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde einem Hauseigentümer im Januar 2015 untersagt, die ehemaligen Wohn- und Geschäftsräume im Obergeschoss seines Hauses als gewerbliche Zimmervermietung im Sinne eines bordellähnlichen Betriebes zu nutzen. Denn es fehlte an der erforderlichen Genehmigung. Zudem erachtete die zuständige Behörde die Nutzung für nicht genehmigungsfähig. Das Haus lag in einem "Kerngebiet" im Sinne von § 7 BauNVO. Die Behörde wertete den bordellartigen Betrieb als Vergnügungsstätte und hielt daher dessen Zulässigkeit in dem Gebiet für nicht gegeben. Gegen die Untersagungsverfügung ging der Hauseigentümer gerichtlich vor.
Verwaltungsgericht bejahte Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagung
Das Verwaltungsgericht Saarland bejahte die Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagung. Seiner Auffassung nach bedürfe die Aufnahme einer gewerblichen Nutzung im Rahmen der Ausübung der Prostitution einer Genehmigung. Eine solche habe jedoch nicht vorgelegen. Zudem sei das Vorhaben weder als Vergnügungsstätte noch als Gewerbebetreib genehmigungsfähig gewesen. Gegen diese Entscheidung legte der Hauseigentümer Rechtsmittel ein.
Oberverwaltungsgericht verneint Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung
Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes entschied zu Gunsten des Hauseigentümers und hob daher die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf. Die Untersagungsverfügung sei seiner Ansicht nach rechtswidrig gewesen. Zwar dürfe eine Nutzung regelmäßig bereits dann untersagt werden, wenn die dazu erforderliche Genehmigung fehle. Insofern sei die Nutzung formell illegal. Dies gelte jedoch dann nicht, wenn die Nutzung genehmigungsfähig sei. So habe der Fall hier gelegen.
Genehmigungsfähigkeit des bordellähnlichen Betriebs
Nach Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts sei der bordellähnliche Betrieb als Gewerbetrieb und nicht als Vergnügungsstätte einzustufen gewesen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.06.2014 - 4 BN 8/14 -). Gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO seien Gewerbebetriebe in einem Kerngebiet zulässig, wenn sie nicht wesentlich stören. Dies sei hier der Fall gewesen. Es sei nicht ersichtlich gewesen, inwiefern die gewerbliche Zimmervermietung des Hauseigentümers angesichts der Betriebszeiten von 9 bis 21 Uhr sowie dem durchschnittlichen Kundenaufkommen von vier Personen pro Tag die Belange der in § 7 Abs. 1 BauNVO genannten Handelsbetriebe sowie der Einrichtungen der Wirtschaft, Verwaltung und Kultur oder aber eine etwaige Wohnnutzung in wesentlichen Umfang beeinträchtige.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.12.2015
Quelle: Oberverwaltungsgericht Saarland, ra-online (vt/rb)
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