21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Saarland Beschluss10.11.2015

Genehmi­gungs­fähigkeit einer als bordel­l­ähn­licher Betrieb zu wertendenen gewerblichen Zimmer­ver­mietung im "Kerngebiet"Bordelle und bordellartige Betriebe sind als Gewerbetriebe zu qualifizieren

Eine als bordel­l­ähn­licher Betrieb zu wertende gewerbliche Zimmer­ver­mietung ist in einem Kerngebiet im Sinne des § 7 der Bau­nutzungs­verordnung (BauNVO) grundsätzlich geneh­mi­gungsfähig. Ein Bordell oder bordellartiger Betrieb ist als Gewerbebetreib und nicht als Vergnü­gungs­stätte zu werten. Dies geht aus einer Entscheidung des Ober­verwaltungs­gerichts Saarland hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde einem Hauseigentümer im Januar 2015 untersagt, die ehemaligen Wohn- und Geschäftsräume im Obergeschoss seines Hauses als gewerbliche Zimmer­ver­mietung im Sinne eines bordel­l­ähn­lichen Betriebes zu nutzen. Denn es fehlte an der erforderlichen Genehmigung. Zudem erachtete die zuständige Behörde die Nutzung für nicht geneh­mi­gungsfähig. Das Haus lag in einem "Kerngebiet" im Sinne von § 7 BauNVO. Die Behörde wertete den bordellartigen Betrieb als Vergnügungsstätte und hielt daher dessen Zulässigkeit in dem Gebiet für nicht gegeben. Gegen die Unter­sa­gungs­ver­fügung ging der Hauseigentümer gerichtlich vor.

Verwal­tungs­gericht bejahte Rechtmäßigkeit der Nutzungs­un­ter­sagung

Das Verwal­tungs­gericht Saarland bejahte die Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagung. Seiner Auffassung nach bedürfe die Aufnahme einer gewerblichen Nutzung im Rahmen der Ausübung der Prostitution einer Genehmigung. Eine solche habe jedoch nicht vorgelegen. Zudem sei das Vorhaben weder als Vergnü­gungs­stätte noch als Gewerbebetreib geneh­mi­gungsfähig gewesen. Gegen diese Entscheidung legte der Hauseigentümer Rechtsmittel ein.

Oberver­wal­tungs­gericht verneint Rechtmäßigkeit der Unter­sa­gungs­ver­fügung

Das Oberver­wal­tungs­gericht des Saarlandes entschied zu Gunsten des Hauseigentümers und hob daher die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts auf. Die Unter­sa­gungs­ver­fügung sei seiner Ansicht nach rechtswidrig gewesen. Zwar dürfe eine Nutzung regelmäßig bereits dann untersagt werden, wenn die dazu erforderliche Genehmigung fehle. Insofern sei die Nutzung formell illegal. Dies gelte jedoch dann nicht, wenn die Nutzung geneh­mi­gungsfähig sei. So habe der Fall hier gelegen.

Geneh­mi­gungs­fä­higkeit des bordel­l­ähn­lichen Betriebs

Nach Einschätzung des Oberver­wal­tungs­ge­richts sei der bordellähnliche Betrieb als Gewerbetrieb und nicht als Vergnü­gungs­stätte einzustufen gewesen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.06.2014 - 4 BN 8/14 -). Gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO seien Gewerbebetriebe in einem Kerngebiet zulässig, wenn sie nicht wesentlich stören. Dies sei hier der Fall gewesen. Es sei nicht ersichtlich gewesen, inwiefern die gewerbliche Zimmer­ver­mietung des Hauseigentümers angesichts der Betriebszeiten von 9 bis 21 Uhr sowie dem durch­schnitt­lichen Kundenaufkommen von vier Personen pro Tag die Belange der in § 7 Abs. 1 BauNVO genannten Handelsbetriebe sowie der Einrichtungen der Wirtschaft, Verwaltung und Kultur oder aber eine etwaige Wohnnutzung in wesentlichen Umfang beeinträchtige.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Saarland, ra-online (vt/rb)

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