21.11.2024
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil09.09.2020

Kleiner Bordellbetrieb ohne Wohnnutzung in faktischem Industriegebiet zulässigKein Widerspruch zur typischen Funktion eines Indus­trie­gebiets

Ein kleiner Bordellbetrieb ohne Wohnnutzung ist in einem faktischen Industriegebiet zulässig. Ein solcher Betrieb widerspricht nicht der typischen Funktion eines Indus­trie­gebiets. Dies hat der Bayerische Ver­waltungs­gerichts­hof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2016 wurde in Bayern die Umnutzung einer Werkstatt mit Büro zu einem kleinen Bordellbetrieb ohne Wohnnutzung genehmigt. Das entsprechende Grundstück lag in einem faktischen Industriegebiet. Einen Bebauungsplan gab es nicht. Die Eigentümerin mehrerer in der Umgebung des geplanten Bordells gelegenen Grundstücke war mit dem Vorhaben nicht einverstanden und erhob daher Klage gegen die Nutzung­s­än­derung. Die Klägerin betrieb auf den Grundstücken eine Gießerei für Nicht­ei­sen­metalle.

Verwal­tungs­gericht gab Klage statt

Das Verwal­tungs­gericht Ansbach gab der Klage statt. Seiner Auffassung nach sei der Bordellbetrieb in dem faktischen Industriegebiet unzulässig. Indus­trie­gebiete sollen für erheblich störende Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind, offengehalten werden. Das geplante Bordell sei als nicht erheblich störend einzustufen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Baubehörde.

Bayerischer Verwal­tungs­ge­richtshof bejaht Zulässigkeit des Bordellbetriebs

Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof entschied zu Gunsten der Baubehörde. Der Bordellbetrieb sei baupla­nungs­rechtlich zulässig. Ein Bordell sei in einem Industriegebiet nicht bereits deswegen unzulässig, weil es sich um keinen erheblich störenden Gewerbebetrieb handelt, der deswegen in einem Gewerbegebiet untergebracht werden müsse.

Kein Widerspruch zur typischen Funktion eines Indus­trie­gebiets

Ein Bordell ohne Wohnnutzung widerspreche nach Ansicht des Bayerischen Verwal­tungs­ge­richtshofs nicht der typischen Funktion eines Indus­trie­gebiets. Das Gericht gab zu bedenken, dass Bordelle ihrerseits störende Auswirkungen und erhebliche milieubedingte Beglei­t­er­schei­nungen haben, die typisierend betrachtet, der allgemeinen Zwecksetzung eines Indus­trie­gebiets nicht widersprechen.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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