23.11.2024
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Bundesverwaltungsgericht Beschluss05.06.2014

BVerwG: Bordell und bordellähnliche Betriebe sind Unterarten eines Gewer­be­be­triebesUnterart eines Gewerbetriebs im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 der Bau­nutzungs­verordnung

Bordelle und bordellähnliche Betriebe sind Unterarten eines Gewerbebetriebs im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 der Bau­nutzungs­verordnung. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­verwaltungs­gerichts hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall musste sich das Bundes­ver­wal­tungs­gericht unter anderem mit der Frage beschäftigen, ob es sich bei einem Bordell und einem bordel­l­ähn­lichen Betrieb um eine Unterart eines Gewebebetriebes handelt.

Bordell und bordellähnliche Betriebe sind Unterarten eines Gewer­be­be­triebes

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht entschied, dass Bordelle und bordellähnliche Betriebe - als in der sozialen und ökonomischen Realität vorkommende Nutzung - eine Unterart eines Gewerbetriebs im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 der Baunut­zungs­ver­ordnung darstellen. Das Gericht verwies in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts vom 25. November 1983 - 4 C 21.83.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (vt/rb)

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