21.11.2024
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Dokument-Nr. 29952

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Beschluss03.03.2021Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz8 B 11636/20.OVG
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss03.03.2021

Unzulässiger Eilantrag eines entfernten Nachbarn gegen Gefahr­stof­flager der US-Streitkräfte im Landkreis GermersheimOVG Rheinland-Pfalz lehnt Eilantrag ab

Der Antrag eines entfernten Nachbarn auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen ein Gefahr­stof­flager der US-Streitkräfte im Landkreis Germersheim ist mangels Antragsbefugnis unzulässig. Dies entschied das Ober­verwaltungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der Antragsteller wandte sich mit seinem Eilrechts­schutz­antrag gegen einen

Zustim­mungs­be­scheid der Struktur- und Geneh­mi­gungs­di­rektion Süd zur Umnutzung eines Gebäudes im Sicher­heits­bereich der US-Streitkräfte (sog. Germersheim Army Depot) zur Lagerung von Gefahrstoffen. Bei den zu lagernden Materialien handelt es sich nach Angaben der US-Streitkräfte im Wesentlichen um Hydraulik- und Getriebeöle, Frost­schutz­mittel, Entei­sungs­mittel, Batterien etc. Der Antragsteller ist Eigentümer eines Wohngrundstücks, das von dem streit­ge­gen­ständ­lichen Lagergebäude 1.450 Meter entfernt liegt. Er machte geltend, dass er bei etwa möglichen Brande­r­eig­nissen mit der Schädigung seines Grundstücks, wenn nicht gar mit Schäden an Leib und Leben rechnen müsse.

Grundstück außerhalb des Achtungs­ab­stands

Das Verwal­tungs­gericht Neustadt an der Weinstraße lehnte den Eilantrag des Antragstellers ab. Seine hiergegen eingelegte Beschwerde wies das Oberver­wal­tungs­gericht zurück. Es teile die Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts, dass dem Antragsteller schon die Antragsbefugnis für den Eilrechts­schutz­antrag fehle. Es erscheine ausgeschlossen, dass er durch die angefochtene Zustim­mungs­ent­scheidung des Antragsgegners in seinen Rechten verletzt werde, insbesondere im Hinblick auf das im Baugesetzbuch (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3) enthaltene Rücksicht­nah­megebot. Dies gelte sowohl für den Betrieb des Gefahr­stof­f­lagers im "Normalbetrieb" wie auch unter Betrachtung des Störfallrisikos. Eine Verletzung des Rücksicht­nah­me­gebots wegen des mit einem Gefahrstofflager verbundenen Störfallrisikos sei – vorbehaltlich abweichender Anhaltspunkte – dann hinreichend sicher auszuschließen, wenn ein Wohnh­aus­grundstück jenseits des nach dem Störfallrecht gebotenen Achtungs­ab­stands liege. Dies sei hier der Fall, weil das Wohngrundstück des Antragstellers 1.450 Meter von dem zugelassenen Vorhaben entfernt liege.

Auch nach EU-Recht kein Anspruch auf gerichtlichen Prüfung

Entgegen der Auffassung des Antragstellers vermittele auch EU-Recht (hier: Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention i.V.m. Art. 47 der EU-Grundrechte-Charta) einem Nachbarn keinen subjektiven Anspruch auf Beachtung jedweder objek­ti­v­recht­lichen Vorschrift des Umweltrechts. Vielmehr könne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) entnommen werden, dass ein Bürger nur solche umweltbezogenen Vorschriften des nationalen oder europäischen Rechts zur gerichtlichen Prüfung stellen könne, deren Vollzug seinen berechtigten individuellen Interessen diene.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, ra-online (pm/aw)

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