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ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss25.07.2012

Hambacher Jakobuskerwe: Kein Rucksack-Schnaps auf StraßenfestHandlungs­freiheit der Bürger durch Aufrecht­er­haltung des Alkoholverbots nur gering eingeschränkt

Das Verbot, auf der Hambacher Jakobuskerwe außerhalb der zugelassenen Verkaufsstellen und -flächen hochprozentige alkoholische Getränke mitzuführen oder zu verzehren, hat vorerst Bestand. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz. Damit scheiterte der Antrag eines Bürgers, der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beantragt hatte, die entsprechende Gefah­re­n­ab­wehr­ver­ordnung der Stadt Neustadt an der Weinstraße für unwirksam zu erklären.

Die Stadt Neustadt an der Weinstraße erließ zur Verhinderung von Straftaten alkoholisierter Besucher der Hambacher Kerwe für die Festtage eine Gefah­re­n­ab­wehr­ver­ordnung. Diese untersagt auf dem Festgelände zwischen 22 und 3 Uhr das Mitführen sowie den Verzehr alkoholhaltiger Getränke außerhalb der zugelassenen Verkaufsstellen und -flächen. Ausgenommen von dem Verbot sind lediglich Bier, Wein und Sekt.

Bürger rügt Verletzung des Rechts auf allgemeine Handlungs­freiheit

Ein Bürger sah sich hierdurch in seinem Recht auf allgemeine Handlungs­freiheit verletzt, weil er beabsichtige, die Kerwe zu besuchen und mitgebrachte hochprozentige Alkoholika zu konsumieren. Er beantragte daher beim Oberver­wal­tungs­gericht, die Gefah­re­n­ab­wehr­ver­ordnung außer Vollzug zu setzen.

Außer­voll­zug­setzen der Verordnung birgt Gefahr von Gewalttaten durch übermäßig alkoholisierte Personen

Diesen Antrag lehnte das Gericht ab. Derzeit sei die Rechtmäßigkeit der Verordnung offen. Es bedürfe der genaueren gerichtlichen Überprüfung in einem zukünftigen Haupt­sa­che­ver­fahren, ob die Annahme der Stadt zutreffe, das Mitführen und der Verzehr hochprozentiger alkoholischer Getränke nach 22 Uhr sei mitursächlich für die Gefahr von Gewaltdelikten. So sei denkbar, dass in der Vergangenheit die Alkoholisierung gewalttätiger Personen durch den erlaubten Verzehr von Wein, Bier oder Sekt erfolgt sei oder dass diese bereits alkoholisiert zu dem Fest gekommen seien. Der Rückgang von Gewaltdelikten könne zudem darauf beruhen, dass die Stadt seit dem Jahr 2007 nicht nur ein partielles Alkoholverbot erlassen, sondern zusätzlich die Präsenz von Polizei, Vollzugsdienst und privaten Sicher­heits­diensten verstärkt sowie gegen auffällig gewordene Gewalttäter Aufent­halts­verbote erlassen habe. Sei demnach im vorliegenden Eilverfahren weder die Rechtmäßigkeit noch die Rechts­wid­rigkeit der Verordnung abschließend festzustellen, so überwögen die Interessen der Stadt diejenigen des Antragstellers. Dessen Handlungs­freiheit werde durch die Aufrecht­er­haltung des Verbots vergleichsweise gering eingeschränkt. Würde die Verordnung außer Vollzug gesetzt, begründete dies hingegen nach der Einschätzung der Stadt aufgrund bisheriger Erfahrungen die Gefahr von Gewalt gegen Personen oder Sachen durch übermäßig alkoholisierte Personen. Der hohe Wert der durch die Verordnung geschützten Rechtsgüter überwiege die Belange des Antragstellers.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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