15.11.2024
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Dokument-Nr. 13595

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil24.05.2012

Kommunaler "Seniorenbus" zulässigSeniorenbus entzieht örtlichem Verkehrs­un­ter­nehmen keine Fahrgäste

Die Verbandgemeinde Traben-Trarbach darf einen Busli­ni­en­verkehr für Senioren und Schwer­be­hinderte anbieten. Dies hat das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz in seiner Entscheidung bekannt gegeben.

Im hier vorliegenden Fall klagte ein Verkehrs­un­ter­nehmen, welches auf dem Gebiet der Verbands­ge­meinde gleichfalls einen genehmigten Linienverkehr unterhält. Die Klage blieb erfolglos.

Paralleler Busverkehr beeinträchtigt nicht die Wirtschaft­lichkeit des klagenden Verkehrs­un­ter­nehmens

Das Verkehrs­un­ter­nehmen hatte geltend gemacht, der teilweise parallele Busverkehr der Verbands­ge­meinde beeinträchtige die Wirtschaft­lichkeit ihrer Buslinie. Dem folgten die Koblenzer Richter nicht. Die Geneh­mi­gungs­behörde habe im Rahmen ihres Beurtei­lungs­spielraums berücksichtigen dürfen, dass die Dörfer auf der Höhenlage des Hunsrücks und einzelne Moselorte nicht mehr über örtliche Versor­gungs­ein­rich­tungen wie Lebens­mit­telläden, Arztpraxen oder Banken verfügten. Die Bevölkerung sei daher vielfach auf den Indivi­du­a­l­verkehr mit PKW angewiesen. Dieser stehe jedoch gerade der älteren Bevölkerung nicht uneingeschränkt zur Verfügung. Das Angebot der Verbands­ge­meinde, auf sieben Fahrstrecken zweimal pro Woche für jeweils eine Hin- und Rückfahrt einen Kleinbus für acht Fahrgäste zu abgelegeneren Orten verkehren zu lassen, entziehe dem klagenden Unternehmen keine Fahrgäste.

Beschränkung des Fahrgastkreises auf Senioren und Schwer­be­hinderte gewährleistet nur geringfügige wirtschafltiche Beein­träch­tigung

Es stelle vielmehr ein sinnvolles ergänzendes Angebot für ältere und schwer­be­hinderte Menschen dar, deren Mobili­täts­be­dürf­nissen die bestehenden Buslinien nur teilweise gerecht würden. Mit der Ausgestaltung des Fahrpreises, der geringen Frequenz, der Beschränkung des Fahrgastkreises auf Senioren und Schwer­be­hinderte sowie mit dem zeitlichen Abstand von mindestens einer Stunde zum Angebot der Klägerin sei gewährleistet, dass diese wirtschaftlich allenfalls geringfügig beeinträchtigt werde

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ ra-online

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