18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen einen Jäger, der in der Dämmerung mit geschultertem Gewehr einen Hügel hinaufgeht.
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss03.05.2013

Keine Schießerlaubnis zum Erlegen von Damwild im Gehege in der Nähe einer WohnbebauungBelange der öffentlichen Sicherheit haben Vorrang vor Interesse an Begrenzung des Tierbestands

Ein Halter von Damwild in einem rund ,8 ha großen Gehege, das in der Nähe einer Wohnbebauung liegt, hat keinen Anspruch auf Erteilung einer waffen­recht­lichen Schießerlaubnis zum Erlegen der von ihm gehaltenen Tiere. Dies entschied das Ober­verwaltung­sgericht Rheinland-Pfalz.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls, der kein Jäger ist und bisher auch keine Schusswaffe besitzt, wollte von der nach der Tierschutz-Schlacht­ver­ordnung zugelassenen Schlachtmethode Gebrauch machen, einzelne Tiere des in seinem Gehege gehaltenen Damwilds durch einen Kugelschuss zu töten. Zum Schießen mit einer Schusswaffe braucht er eine waffen­rechtliche Erlaubnis.

Klage auf Erteilung einer waffen­recht­lichen Erlaubnis vor dem Verwal­tungs­gericht erfolglos

Nachdem der beklagte Landkreis Kaiserslautern seinen Antrag auf Erteilung einer solchen Schießerlaubnis abgelehnt hatte, erhob er Klage, die das Verwal­tungs­gericht Neustadt an der Weinstraße abwies.

Gefahren für Leben und Gesundheit durch Abgabe von Schüssen sind nicht hinreichend sicher auszuschließen

Das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz bestätigte diese Entscheidung und lehnte den Antrag, die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen, ab. Das für die beantragte Erlaubnis erforderliche waffen­rechtliche Bedürfnis habe der Kläger nicht nachgewiesen. Zwar könne ein Interesse des Klägers, der seinen Tierbestand begrenzen und das Fleisch verwerten wolle, an der Erteilung der Schießerlaubnis nachvollzogen werden. Angesichts der vorliegenden örtlichen Verhältnisse seien aber die Belange der öffentlichen Sicherheit bei der im Rahmen der Bedürf­nis­prüfung vorzunehmenden Abwägung höher zu gewichten. Das Gehege liege zu nahe an der bebauten Ortslage und sei in seiner Ausdehnung zu klein, um das Schießen dort zulassen zu können. Die Gefahren, die bei der Abgabe von Schüssen für Leben und Gesundheit von außerhalb des Geheges befindlichen Personen verursacht werden könnten, seien nicht hinreichend sicher auszuschließen. Das Gehege reiche an drei Seiten nahe an die Wohnbebauung heran. Bei der vom Kläger geplanten Schussabgabe von einem 4 m hohen Hochstand an der breitesten Stelle des Geheges seien die nächsten Wohnhäuser lediglich 180 m entfernt.

Personen in der Nähe des Geheges könnten von Fehlschüssen oder Abprallern getroffen werden

Zwar werde voraussichtlich bei einem Schuss vom Hochstand eine Kugel vom Erdboden aufgefangen, selbst wenn sie das Tier verfehle. Es sei aber nicht auszuschließen, dass bei Fehlschüssen oder Abprallern an Steinen oder Knochen eines Tieres eine Kugel wesentlich weiter fliege und nicht mehr innerhalb des Geländes des Geheges verbleibe. Angesichts der nahen Wohnbebauung sei es nicht unwahr­scheinlich, dass sich Personen in der Nähe des Geheges aufhielten, die von solchen Fehlschüssen oder Abprallern getroffen werden könnten. Schließlich sei bei der Gefah­ren­prognose auch zu berücksichtigen, dass der Kläger weder Jäger noch Sportschütze sei und bisher wenig Schießerfahrung habe.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss16030

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI