23.11.2024
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Sie sehen einen Mann mit einem Jagdgewehr im Anschlag.
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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil04.05.2010

Keine allgemeine Schießerlaubnis zur gewerbsmäßigen Schäd­lings­be­kämpfungAusnahme kann nur für Einzelperson nicht aber für ein Unternehmen an sich ausgestellt werden

Eine Schäd­lings­be­kämp­fungsfirma hat keinen Anspruch auf Erteilung einer waffen­recht­lichen Ausnah­me­ge­neh­migung. Dies geht aus einem Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Düsseldorf hervor.

Im zugrunde liegenden Fall begehrte die in der Form einer GmbH betriebene Schäd­lings­be­kämp­fungsfirma eine – unein­ge­schränkte – allgemeine und bundesweit geltende Ausnahme hiervon. Nach dem Waffengesetz ist das Schießen mit einer Waffe außerhalb von zugelassenen Schießstätten grundsätzlich erlaub­nis­pflichtig.

Ausnahme mit bundesweiter Gültigkeit fraglich

Das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf verwies zur Begründung ihrer klage­ab­wei­senden Entscheidung auf die in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Rechtsfragen: Maßgeblich war hier insbesondere, ob eine derartige Ausnahme überhaupt einer GmbH erteilt werden kann oder angesichts der Anforderungen an den Inhaber einer waffen­recht­lichen Erlaubnis (wie Zuverlässigkeit, Sachkunde und persönliche Eignung) vielmehr auf eine natürliche Person zugeschnitten ist. Des Weiteren wurde erörtert, ob das beklagte Polizei­prä­sidium Düsseldorf über seinen Bezirk hinaus eine Ausnahme mit bundesweiter Gültigkeit erteilen darf. Im Rahmen der Aufnahme der Anträge ging es schließlich um weitere Einschränkungen, beispielsweise hinsichtlich der verwendeten Schusswaffe, der örtlichen Gegebenheiten und der zu bekämpfenden Schädlinge.

Quelle: ra-online, VG Düsseldorf

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