Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil04.05.2010
Keine allgemeine Schießerlaubnis zur gewerbsmäßigen SchädlingsbekämpfungAusnahme kann nur für Einzelperson nicht aber für ein Unternehmen an sich ausgestellt werden
Eine Schädlingsbekämpfungsfirma hat keinen Anspruch auf Erteilung einer waffenrechtlichen Ausnahmegenehmigung. Dies geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf hervor.
Im zugrunde liegenden Fall begehrte die in der Form einer GmbH betriebene Schädlingsbekämpfungsfirma eine – uneingeschränkte – allgemeine und bundesweit geltende Ausnahme hiervon. Nach dem Waffengesetz ist das Schießen mit einer Waffe außerhalb von zugelassenen Schießstätten grundsätzlich erlaubnispflichtig.
Ausnahme mit bundesweiter Gültigkeit fraglich
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf verwies zur Begründung ihrer klageabweisenden Entscheidung auf die in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Rechtsfragen: Maßgeblich war hier insbesondere, ob eine derartige Ausnahme überhaupt einer GmbH erteilt werden kann oder angesichts der Anforderungen an den Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis (wie Zuverlässigkeit, Sachkunde und persönliche Eignung) vielmehr auf eine natürliche Person zugeschnitten ist. Des Weiteren wurde erörtert, ob das beklagte Polizeipräsidium Düsseldorf über seinen Bezirk hinaus eine Ausnahme mit bundesweiter Gültigkeit erteilen darf. Im Rahmen der Aufnahme der Anträge ging es schließlich um weitere Einschränkungen, beispielsweise hinsichtlich der verwendeten Schusswaffe, der örtlichen Gegebenheiten und der zu bekämpfenden Schädlinge.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.05.2010
Quelle: ra-online, VG Düsseldorf