21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss25.06.2021

Hängeseilbrücke "Geierlay" unterliegt Beschränkungen der Corona-Bekämpfungs­verordnungÖffnung nur unter Beachtung bestimmter Schutzmaßnahmen

Für die Hängeseilbrücke "Geierlay" gelten die Beschränkungen, die nach der 23. Corona-Bekämpfungs­verordnung Rheinland-Pfalz vom 18. Juni 2021 für Freizeitparks, Kletterparks, Minigolfplätze und ähnliche Einrichtungen vorgeschrieben sind. Dies entschied das Ober­verwaltungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Die Ortsgemeinde Mörsdorf wandte sich mit einem gegen den Rhein-Hunsrück-Kreis gerichteten Eilantrag gegen die Einstufung der Hängebrücke "Geierlay" als freizeit­pa­r­k­ähnliche Einrichtung im Sinne der aktuellen Corona-Bekämp­fungs­ver­ordnung Rheinland-Pfalz. Sie machte geltend, bei der Brücke handele sich um einen Teil eines Wanderwegs, der diesen Vorgaben nicht unterliege. Das Verwal­tungs­gericht lehnte den Eilantrag ab. Das Oberver­wal­tungs­gericht wies ihre Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts zurück.

Hängeseilbrücke "Geierlay" als freizeit­pa­r­k­ähnliche Einrichtung im Sinne der Verordnung einzustufen

Nach der aktuellen Corona-Bekämp­fungs­ver­ordnung seien Freizeitparks, Kletterparks, Minigolfplätze und ähnliche Einrichtungen geöffnet, allerdings nur unter Beachtung bestimmter Schutzmaßnahmen, wie u.a. das Abstandsgebot, die Pflicht zur Kontak­ter­fassung und in bestimmten Konstellationen die Maskenpflicht. Bei der Hängeseilbrücke "Geierlay" handele es sich um eine freizeit­pa­r­k­ähnliche Einrichtung im Sinne der Verordnung. Hierunter fielen solche Freizei­t­ein­rich­tungen, bei denen regelmäßig eine Vielzahl von Personen für einen längeren Zeitraum und zudem teilweise aus überregionalen Gebieten zusammenkämen. Außerdem sei bei der Art der genannten Einrichtungen aus infek­ti­o­ns­schutz­recht­licher Sicht prägend, dass sowohl der Zugang als auch die Besucherströme innerhalb der jeweiligen Einrichtung in der Regel gut steuerbar seien.

Hängeseilbrücke "Geierlay" als "Touristenmagnet" anders zu bewerten als Sehens­wür­dig­keiten mit geringerer Anziehungskraft

Der Betrieb der Hängeseilbrücke "Geierlay" sei ein "Touristenmagnet", an dem regelmäßig eine Vielzahl von Personen für einen längeren Zeitraum und zudem teilweise aus überregionalen Gebieten zusammenkomme. Die jährlichen Besucherzahlen betrügen seit dem Jahr 2016 regelmäßig mehr als 210.000 Personen. Im Jahr 2020 sei sogar ein Spitzenwert von rund 322.000 Besuchern erreicht worden, wobei ca. 60.000 Besucher allein auf August 2020 entfielen. Zudem könne die Brücke nur eine bestimmte Personenzahl in der Stunde "abwickeln". Hierdurch komme es gerade im schmalen Zugangsbereich der Brücke in der Gemarkung Mörsdorf infolge des nachrückenden Besucher­verkehrs aus der Ortslage bei hohem Besucherandrang oftmals zu Warte­si­tua­tionen einer Vielzahl von Personen auf engstem Raum. Aufgrund dieser räumlichen Situation in Verbindung mit dem mehr als erheblichen Besucherumfang unterscheide sich die Attraktion auch deutlich von sonstigen (frei zugänglichen) Sehens­wür­dig­keiten, die nur eine geringere Anziehungskraft für Passanten oder Wanderer auslösten. Als Betreiber der Attraktion müsse die Antragstellerin diese erheblichen Bewegungen der Besucherströme sowie das oftmals dichte Gedränge in Warte­si­tua­tionen nach ihren betrieblichen Vorstellungen im Bedarfsfall beeinflussen können.

Gemeinde Mörsdorf muss Einfluss­nah­memög­lichkeit auf die Besucher gewährleisten

Der Umstand, dass die Hängeseilbrücke "Geierlay" - als Teil eines Wanderweges - nach der Intention der Antragstellerin auch unter Berück­sich­tigung des zeitweise erheblichen Publi­kums­verkehrs grundsätzlich jederzeit kostenfrei zugänglich sein solle, führe zu keiner anderen rechtlichen Würdigung. Hiervon ausgehend fehle es dort zwar im Normalfall an einer personellen oder sachlichen Infrastruktur, die eine ständige Einfluss­nah­memög­lichkeit auf die Besucher der Brücke gewährleiste. Mit dem gegenwärtigen Infek­ti­o­ns­ge­schehen zeige sich jedoch gerade ein objektiver Bedarf, die Betriebsabläufe entsprechend anzupassen. Schließlich zeige auch das von der Antragstellerin zuletzt im März 2021 u.a. mit der Kreisverwaltung des Rhein-Hunsrück-Kreises abgestimmte Konzept für einen dem Infek­ti­o­ns­ge­schehen angepassten Betrieb der Hängeseilbrücke, dass die Antragstellerin selbst von der objektiven Notwendigkeit ausgehe, die Besucherströme im Bedarfsfall steuern zu können.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, ra-online (pm/ab)

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