24.11.2024
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Dokument-Nr. 29747

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Beschluss18.01.2021Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz6 B 11589/20.OVG
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss18.01.2021

Zur "Zimmer­ver­mietung" umgestaltetes Bordell stellt unzulässigen Bordellbetrieb darZur "Zimmer­ver­mietung" umgestaltetes Bordell in Speyer bleibt geschlossen

Die Stadt Speyer hat gegenüber den Betreibern eines zur „privaten Zimmer­ver­mietung“ umgestalteten Bordells zu Recht eine Nutzungs­un­ter­sagung verfügt. Dies entschied das Ober­verwaltungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem Eil­rechtsschutz­verfahren.

Die Antrag­stel­le­rinnen betrieben in Speyer ein Bordell, das sie nach dem Verbot von Prosti­tu­ti­o­ns­s­tätten durch die 13. Corona-Bekämp­fungs­ver­ordnung Rheinland-Pfalz im November 2020 ihren eigenen Angaben zufolge so umgestalteten, dass seitdem in den ursprünglich von den Prostituierten genutzten Räumen eine private Zimmer­ver­mietung betrieben werde. Ob die Mieter der zur Verfügung gestellten Zimmer Prosti­tu­ti­o­ns­leis­tungen in Anspruch nähmen, sei ihnen nicht bekannt.

Eilantrag gegen städtische Nutzungs­un­ter­sagung war erfolglos

Nach Durchführung von Kontrollen in dem Anwesen untersagte die Stadt Speyer die Nutzung der Räume zu Prosti­tu­ti­o­ns­zwecken, weil nach Würdigung der Verhältnisse vor Ort nach wie vor ein Bordell betrieben werde. Die Antrag­stel­le­rinnen erhoben dagegen Widerspruch und wandten sich mit einem Eilantrag an das Verwal­tungs­gericht Neustadt an der Weinstraße mit der Begründung, sie betrieben lediglich eine private Zimmer­ver­mietung. Das Verwal­tungs­gericht lehnte den Eilantrag ab. Das Oberver­wal­tungs­gericht wies ihre Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts zurück.

Zur Zimmer­ver­mietung umgestaltetes Bordell weiterhin Prosti­tu­ti­o­ns­stätte

Das Oberver­wal­tungs­gericht teile die Bewertung der Vorinstanz, dass die Antrag­stel­le­rinnen eine nach der Dreizehnten ebenso wie nach der aktuellen Fünfzehnten Corona-Bekämp­fungs­ver­ordnung Rheinland-Pfalz vom 8. Januar 2021 untersagte Prostitutionsstätte betrieben, indem sie ursprünglich als Arbeitszimmer von Prostituierten genutzte Räume des Bordells nunmehr unter der Bezeichnung „Schweden-Hostel“ stundenweise an Dritte vermieteten. Es fehle jedenfalls an der Einrichtung eines Beher­ber­gungs­ge­werbes durch eine Zimmer­ver­mietung, wenn der Schwerpunkt der Leistung nicht in der Überlassung zu Wohn- oder Schlafzwecken liege, sondern damit bewusst die Möglichkeit eingeräumt werden solle, in den Räumen sexuelle Dienst­leis­tungen von Prostituierten in Anspruch zu nehmen. Dies sei hier nach den Gesamtumständen der Fall. Die Zimmer­ver­mietung finde innerhalb der Räumlichkeiten des eingerichteten Bordellbetriebs statt, dessen Infrastruktur trotz formeller Betrie­bs­schließung nach Aktenlage fortbestehe.

Vermieter ziehen wirtschaft­lichen Nutzen aus Prostitution

Über eine Verlinkung auf einer Website werde weiterhin eine Kontaktaufnahme zu Prostituierten ermöglicht. Zudem hielten sich innerhalb des Betrie­bs­ge­bäudes Prostituierte in (tageweise für 10 € angemieteten) Ruheräumen bzw. zur Vermeidung von Obdachlosigkeit derzeit sogar wohnhaft auf. Sämtliche Anfragen von Interessenten der Zimmer­ver­mietung bezögen sich auf eine online geschaltete Anzeige mit dem Betreff „Stundenzimmer für Dein Rendezvous“. Das Bereitstellen dieser räumlichen Infrastruktur für sexuelle Dienst­leis­tungen ziele daher offensichtlich darauf ab, aus der Prostitution anderer einen wirtschaft­lichen Nutzen (zumindest) in Form von Mieteinnahmen zu erzielen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, ra-online (pm/aw)

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