18.10.2024
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Dokument-Nr. 29511

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Beschluss23.11.2020Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz2 B 11397/20.OVG
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss23.11.2020

Landkreis muss Corona-Infek­ti­o­ns­zahlen zu Ortsgemeinden an die Presse herausgegebenPerso­nen­zu­ordnung allein durch Infek­ti­o­ns­zahlen nicht möglich

In Rheinland-Pfalz müssen die Behörden Auskünfte zu SARS-CoV2-Infek­ti­o­ns­zahlen an die Presse grundsätzlich auch dann erteilen, wenn diese herun­ter­ge­brochen auf die Ebene der Ortsgemeinden begehrt werden. Dies entschied das Ober­verwaltungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem Eilrechts­schutz­verfahren.

Die Antragstellerin, Herausgeberin der Pirmasenser Zeitung, begehrte mit einem Eilantrag beim Verwal­tungs­gericht Neustadt an der Weinstraße von dem Landkreis Südwestpfalz Informationen sowohl über die seit Beginn der Pandemie insgesamt verzeichneten Infek­ti­o­ns­zahlen wie auch über die Anzahl der aktiven SARS-CoV2-Fälle, jeweils aufgeschlüsselt nach den einzelnen Ortsgemeinden des Landkreises. Das Verwal­tungs­gericht lehnte den Eilantrag ab.

OVG bejahrt Auskunfts­an­spruch

Auf die Beschwerde der Antragstellerin hob das Oberver­wal­tungs­gericht die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts auf und gab dem Eilantrag statt. Die einstweilige Anordnung könne vorliegend ergehen, da eine hohe Wahrschein­lichkeit für das Bestehen eines Anspruchs der Antragstellerin bestehe. Sie könne sich für ihr Begehren auf den einfach­rechtlich in § 12 a Abs. 1 des Landes­me­di­en­ge­setzes normierten Auskunfts­an­spruch stützen. Entgegen der Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts würden durch die Übermittlung der angefragten Zahlen keine schutzwürdigen privaten Interessen verletzt, insbesondere liege hierin kein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbst­be­stimmung infizierter Personen.

Keine Perso­nen­zu­ordnung allein durch Infek­ti­o­ns­zahlen möglich

Ungeeignet sei bereits der auch vom Landes­be­auf­tragten für den Datenschutz und die Infor­ma­ti­o­ns­freiheit (LfDI) Rheinland-Pfalz in einer erstinstanzlich vorgelegten Stellungnahme gewählte Anknüp­fungspunkt der "Ortsgemeinde" als maßgebliches Kriterium für die Ablehnung von Auskunfts­be­gehren. Ortsgemeinden wiesen bei der Einwohnerzahl große Unterschiede auf. Teilweise erreichten Ortsgemeinden in Rheinland-Pfalz die Größe von Verbands­ge­meinden, für die Infek­ti­o­ns­zahlen zur Verfügung gestellt würden. Aber auch bei sehr kleinen Ortsgemeinden begründeten die abgefragten Informationen für sich genommen keine hinreichende Wahrschein­lichkeit für eine Perso­ne­n­i­den­ti­fi­zier­barkeit. Dass es in einer Ortsgemeinde (aktive) SARS-CoV2-Infektionen gebe, lasse ohne Zusatzwissen keinen Rückschluss auf die konkret betroffene(n) Person(en) zu.

Identi­fi­zier­barkeit betroffener Personen in kleinen Ortsgemeinden meist durch erfolgter und wahrnehmbarer Maßnahmen

Bei lebensnaher Betrachtung müsse gerade in kleinen Ortsgemeinden vielmehr davon ausgegangen werden, dass eine Identi­fi­zier­barkeit konkreter Personen allein anhand von vor Ort erfolgter und wahrnehmbarer Maßnahmen wie Quaran­tä­ne­a­n­ord­nungen oder Schul- und Kitasch­lie­ßungen erfolge. Einer amtlichen Mitteilung über die Zahl der aktiven oder zurückliegenden Corona-Fälle bedürfe es für diese Erkenntnis und die Herstellung eines Personenbezugs hingegen nicht.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, ra-online (pm/aw)

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