18.10.2024
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Dokument-Nr. 32458

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss29.11.2022

Keine vorgezogene Altersgrenze für ausschließlich in der Schulverwaltung tätige LehrerinVorgezogene Altersgrenze gilt nur für Lehrer im aktiven Schuldienst

Eine Lehrerin, die ausschließlich als Referentin in der Schulverwaltung tätig ist und daher nicht an der Schule unterrichtet, hat keinen Anspruch darauf, früher in den Ruhestand zu gehen, als die übrigen Beamten des Landes. Für sie gilt die allgemeine Regel­al­ters­grenze (Ablauf des Monats, in dem das 67. Lebensjahre vollendet wird). Die für Lehrkräfte seit dem Jahr 2015 nach dem Landes­be­am­ten­gesetz geltende Privilegierung, dass diese bereits mit dem Ende des Schuljahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand treten, gilt für sie nicht. Dies entschied das Ober­verwaltungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz und bestätigte damit ein Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Trier.

Die Klägerin war ursprünglich als Realschul­lehrerin im Schuldienst des Landes tätig. Nachdem sie im Jahr 2011 für schul­dien­st­unfähig befunden worden war, erfolgte zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand zunächst ihre Abordnung und später Versetzung als Referentin in den Verwal­tungs­dienst bei der Schulbehörde. Die Klägerin begehrte die Feststellung, dass sie früher als nach der allgemeinen Regel­al­ters­grenze in den Ruhestand trete. Sie machte geltend, da sie weiterhin die Dienst­be­zeichnung "Realschul­lehrerin" führe und dieses Statusamt innehabe, müsse sie unabhängig von ihrer konkreten Verwendung auch in den Genuss der speziellen und vorgezogenen Altersgrenze kommen, die für Lehrkräfte gelte.

Privilegierung nur für Lehrer im aktiven Dienst

Das Verwal­tungs­gericht wies die Klage ab und bestätigte die Auffassung der Behörde, wonach unter den Begriff der Lehrkraft nur solche Lehrer fallen, die auch tatsächlich aktiv im Schuldienst eingesetzt sind. Den hiergegen gerichteten Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberver­wal­tungs­gericht ab. Bereits durch die Verwendung des Begriffs "Lehrkraft" statt "Lehrer" in § 37 Abs. 1 Satz 4 Landes­be­am­ten­gesetz (LBG) habe der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass die besondere Altersgrenze nur für diejenigen Lehrer gelten solle, die tatsächlich an der Schule unterrichteten. Seinem Sinn und Zweck nach wolle § 37 Abs. 1 Satz 4 LBG in erster Linie sicherstellen, dass Lehrkräfte nicht mitten im Schuljahr ausschieden und es so zu für die Schüler nachteiligen Wechseln komme. Es werde derart in erster Linie organi­sa­to­rischen und pädagogischen Bedürfnissen der Arbeit an der Schule Rechnung getragen.

Geset­ze­s­än­derung hier nicht einschlägig

Hieran ändere auch der Umstand nichts, dass der Gesetzgeber im Jahr 2015 die Altersgrenze für Lehrkräfte lediglich um ein Jahr und nicht wie für die übrigen Landesbeamten stufenweise um zwei Jahre angehoben habe. Dafür, dass der Gesetzgeber diese Privilegierung auch auf Lehrer erstrecken wollte, die tatsächlich nicht im Schuldienst eingesetzt seien, gebe es im Gesetz und auch in der Geset­zes­be­gründung keinerlei Anhaltspunkte.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, ra-online (pm/ab)

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