21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss14.07.2009

OVG Rheinland-Pfalz: Agrar­sub­ven­tionen für das Jahr 2007 dürfen veröffentlicht werdenFörderung der Transparenz bei zweck­ent­spre­chender Verwendung von EU-Geldern

Der Empfänger von Agrarförderung für das Jahr 2007 muss die Veröf­fent­lichung der ihm gewährten Subvention hinnehmen. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz.

Der Antragsteller, Inhaber eines landwirt­schaft­lichen Betriebes, beantragte im Frühjahr 2007 Agrarförderung für das laufende Jahr. In dem Antragsformular wurde er darauf hingewiesen, dass die Veröffentlichung der ausgezahlten Beträge mit Informationen über den Empfänger nach EU-Recht beabsichtigt sei. Dem gegen die Bekanntgabe der erhaltenen Zuwendung gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gab das Verwal­tungs­gericht statt und untersagte dem rheinland-pfälzischen Ministerium für Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau die Weitergabe der entsprechenden Daten an das Bundesamt für Landwirtschaft und Ernährung. Auf die Beschwerde des Ministeriums hin lehnte das Oberver­wal­tungs­gericht den Eilantrag ab.

Veröf­fent­lichung betrifft nicht Kernbereich der persönlichen Lebensführung

Es könne offen bleiben, ob der Antragsteller bei der Beantragung der Agrarförderung für das Jahr 2007 auf den Schutz seiner persönlichen Daten verzichtet habe (vgl. Presse­mit­teilung Nr. 28/2009 zur Rechtslage im Jahr 2008). Denn die Veröf­fent­lichung der Agrarsubvention sei durch überwiegende öffentliche Interessen gerechtfertigt. Nach den europa­recht­lichen Vorschriften diene sie der Herstellung von Transparenz und damit der öffentlichen Kontrolle der zweck­ent­spre­chenden Verwendung von EU-Geldern. Hierfür bestehe hinsichtlich der Agrar­sub­ven­tionen ein besonderes Bedürfnis, weil die EU jährlich etwa 55 Milliarden € und damit knapp 50 % des gesamten EU-Haushalts für die Agrarpolitik ausgebe. Die Veröf­fent­lichung der Zuwendungen belaste den Antragsteller auch nicht unver­hält­nismäßig, weil die Daten über erhaltene Subventionen nicht den Kernbereich seiner persönlichen Lebensführung betreffen würden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 30/09 des OVG Rheinland-Pfalz vom 17.07.2009

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