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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil14.10.2011

OVG Rheinland-Pfalz: Stabsarzt der Bundeswehr kann wegen Allergieleiden für dienstunfähig erklärt werdenSanitäts­of­fizier wird gestellten Anforderungen aus gesund­heit­lichen Gründen nicht ausreichend gerecht

Ein Stabsarzt der Bundeswehr, der wegen einer Allergie keine ABC-Schutzmaske tragen kann, ist auf eigenen Antrag wegen Dienst­un­fä­higkeit zu entlassen. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist seit 1999 als Soldat auf Zeit Sanitätsoffizier der Bundeswehr. Nach dem erfolgreichen Studium der Humanmedizin wurde er 2005 zum Stabsarzt befördert. Wegen einer seit 2005 bestehenden Allergie gegen Gummi­in­haltsstoffe kann der Kläger weder eine ABC-Schutz­aus­rüstung tragen, noch Dienst im Krankenhaus leisten. Lediglich eine Verwendung im administrativen Bereich ist möglich. Das Personalamt der Bundeswehr lehnte den Antrag des Klägers ab, ihn aus der Bundeswehr zu entlassen.

Stabsarzt kann wegen Dienst­un­fä­higkeit Entlassung aus dem Solda­ten­ver­hältnis beanspruchen

Der hiergegen erhobenen Klage gab das Verwal­tungs­gericht statt. Das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz bestätigte diese Entscheidung. Der Kläger sei dienstunfähig, weil er aus gesund­heit­lichen Gründen den Anforderungen nicht ausreichend gerecht werden könne, welche an ihn als Soldaten zu stellen seien. Danach müsse er aufgrund der spezifischen Aufga­ben­stellung der Bundeswehr den besonderen Bedingungen eines militärischen Einsatzes gewachsen sein. Hierzu gehöre auch, sich vor atomaren, biologischen und chemischen Kampfmitteln zu schützen, Dies sei beim Kläger auf Dauer nicht möglich, weil er wegen seiner Allergie keine ABC-Schutz­aus­rüstung tragen könne. Deshalb sei er den Bedingungen eines militärischen Einsatzes nicht gewachsen. Da zudem eine administrative Tätigkeit seiner Dienststellung als Sanitäts­of­fizier nicht entspreche, sei er dienstunfähig und könne seine Entlassung aus dem Solda­ten­ver­hältnis beanspruchen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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