Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil14.10.2011
OVG Rheinland-Pfalz: Stabsarzt der Bundeswehr kann wegen Allergieleiden für dienstunfähig erklärt werdenSanitätsoffizier wird gestellten Anforderungen aus gesundheitlichen Gründen nicht ausreichend gerecht
Ein Stabsarzt der Bundeswehr, der wegen einer Allergie keine ABC-Schutzmaske tragen kann, ist auf eigenen Antrag wegen Dienstunfähigkeit zu entlassen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist seit 1999 als Soldat auf Zeit Sanitätsoffizier der Bundeswehr. Nach dem erfolgreichen Studium der Humanmedizin wurde er 2005 zum Stabsarzt befördert. Wegen einer seit 2005 bestehenden Allergie gegen Gummiinhaltsstoffe kann der Kläger weder eine ABC-Schutzausrüstung tragen, noch Dienst im Krankenhaus leisten. Lediglich eine Verwendung im administrativen Bereich ist möglich. Das Personalamt der Bundeswehr lehnte den Antrag des Klägers ab, ihn aus der Bundeswehr zu entlassen.
Stabsarzt kann wegen Dienstunfähigkeit Entlassung aus dem Soldatenverhältnis beanspruchen
Der hiergegen erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht statt. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz bestätigte diese Entscheidung. Der Kläger sei dienstunfähig, weil er aus gesundheitlichen Gründen den Anforderungen nicht ausreichend gerecht werden könne, welche an ihn als Soldaten zu stellen seien. Danach müsse er aufgrund der spezifischen Aufgabenstellung der Bundeswehr den besonderen Bedingungen eines militärischen Einsatzes gewachsen sein. Hierzu gehöre auch, sich vor atomaren, biologischen und chemischen Kampfmitteln zu schützen, Dies sei beim Kläger auf Dauer nicht möglich, weil er wegen seiner Allergie keine ABC-Schutzausrüstung tragen könne. Deshalb sei er den Bedingungen eines militärischen Einsatzes nicht gewachsen. Da zudem eine administrative Tätigkeit seiner Dienststellung als Sanitätsoffizier nicht entspreche, sei er dienstunfähig und könne seine Entlassung aus dem Soldatenverhältnis beanspruchen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.11.2011
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online