23.11.2024
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Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einer Krankenschwester im Vordergrund.
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil07.03.2007

Keine Entlassung aus dem Solda­ten­ver­hältnis für StabsärztinEntlas­sungs­wunsch aus Gewis­sens­gründen muss nachvollziehbar dargelegt werden

Eine Stabsärztin bei der Bundeswehr kann auf Antrag aus dem Solda­ten­ver­hältnis entlassen werden, wenn sie nachvollziehbar darlegt, dass ihr ein Verbleiben im Dienst aufgrund einer Gewis­sen­s­ent­scheidung unzumutbar ist. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Koblenz.

Die Klägerin, eine Stabsärztin, steht seit 1996 im Dienst der Bundeswehr. Innerhalb dieser Zeit absolvierte sie erfolgreich ihr Medizinstudium. Das Ende ihrer Dienstzeit wurde auf den 31. Dezember 2012 festgesetzt. Im März 2006 beantragte die Klägerin dann ihre Entlassung aus der Bundeswehr wegen besonderer Härte und führte u. a. aus: Der Zwang, gegen ihr Gewissen in der Bundeswehr dienen zu müssen, sei für sie eine schwerwiegende Beein­träch­tigung. Sie stehe nach der in ihr gewachsenen Erkenntnis, zu einer Tötungs­ma­schinerie zu gehören, in einem tiefen inneren Konflikt. Sie habe festgestellt, dass die USA völker­rechts­widrige Kriege führten und weder Menschenrechte noch internationales Recht achteten. Die Bundeswehr mache mit ihrer Unterstützung den Krieg im Irak erst möglich. Der Entlas­sungs­antrag der Stabsärztin wurde abgelehnt. Nach erfolgloser Beschwerde erhob sie beim Verwal­tungs­gericht Koblenz Klage, die abgewiesen wurde.

Die Voraussetzungen für eine Entlassung, so das Gericht, lägen nicht vor, da das Verbleiben im Dienst für die Klägerin keine besondere Härte bedeute. Zwar könne eine solche Härte auch dann gegeben sein, wenn die Ablehnung des Kriegsdienstes aus Gewis­sens­gründen im Raum stehe. Die Gründe für die Umkehr ihrer Einstellung zur Bundeswehr müsse die Klägerin aber hinreichend nachweisen. Dies sei ihr nicht gelungen. Sie habe zunächst kein Ereignis geschildert, das als selbst erlebtes Schlüs­sel­er­gebnis die von ihr behauptete Gewis­sen­s­ent­scheidung plausibel mache. Gespräche mit Dritten, die schwierige militärische Situationen erlebt hätten, oder eine Ausein­an­der­setzung mit Kriegsfilmen reichten hierfür regelmäßig nicht. Für einen Wandlungs­prozess der Klägerin hinsichtlich ihrer Einstellung zum Dienst in der Bundeswehr sei gleichfalls nichts ersichtlich. Erst im Februar 2006 habe sie sich an die Truppenärzte und erst im März 2006 an ihren Dienstherrn gewandt. Noch im Jahr 2006 habe sie Schießübungen getätigt und im Sommer 2003 einen Militä­r­wettkampf absolviert. Die Soldatin habe sich auch nicht entsprechend ihrer geistigen Fähigkeiten mit der ihre Gewissensnot angeblich auslösenden Problematik des Kriegsdienstes ausein­an­der­gesetzt. Sie übe lediglich pauschal Kritik an den Ausland­s­e­in­sätzen der Bundeswehr. Zudem differenziere sie nicht zwischen dem Sanitätsdienst und dem Dienst mit der Waffe. Insgesamt habe das Gericht den Eindruck, dass bei der Klägerin keine Gewis­sen­ent­scheidung gegen den Dienst in der Bundeswehr, sondern eine rationale Entscheidung für den Arztberuf außerhalb der Streitkräfte vorliege.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 14/07 des VG Koblenz vom 04.04.2007

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